Online-Nachricht - Mittwoch, 01.07.2015

Einkommensteuer | Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (FG)

Bei der (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligung eines Steuerpflichtigen an mehreren der Gewerbesteuer unterliegenden Mitunternehmerschaften ist die Beschränkung des Steuerermäßigungsbetrages für gewerbliche Einkünfte gem. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG jeweils betriebsbezogen zu ermitteln (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG sind bei Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrages, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Bei dieser Feststellung sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen (§ 35 Abs. 2 Satz 5 EStG). Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sind für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Abs. 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. Nach § 35 Abs. 4 EStG gelten für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Abs. 2 und 3 des § 35 EStG entsprechend.
Sachverhalt: Streitig ist, ob im Rahmen der Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG die Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG gesellschafterbezogen oder betriebsbezogen erfolgt.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:

  • Das Gericht schließt sich der betriebsbezogenen Betrachtungsweise bei Ermittlung des Begrenzungsbetrages an und folgt damit der Auffassung des BMF (NWB QAAAD-13547) und des FG Münster (NWB HAAAE-81270).

  • Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung erfolgt die Ermittlung der Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG erst auf der Ebene der Einkommensteuerveranlagung. Die im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheides der GmbH & Co. KG insoweit getroffene Feststellung entfaltet somit keine Bindungswirkung.

  • Dennoch hat das FA im Ergebnis zutreffend den anzusetzenden Steuerermäßigungsbetrag nach der betriebsbezogenen Betrachtungsweise ermittelt.

  • Auch wenn der Wortlaut der Regelungen in § 35  EStG Raum für beide in der Literatur vertretenen Auffassungen lässt, sprechen eine systematische, historische und teleologische Auslegung der Norm für die betriebsbezogene Betrachtungsweise.

  • Zum einen nimmt § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf eine gewerbesteuerliche Rechengröße Bezug, womit eine Anknüpfung an den der Gewerbesteuer zu Grunde liegenden Objektcharakter erfolgt.

  • Zum anderen legen auch eine historische Auslegung der Norm auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung die betriebsbezogene Betrachtungsweise nahe.

Hinweis: Gegen die Entscheidung des Senats wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 12/15 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2015 sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-47275