Einkommensteuer | Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte (FG)
Bei der (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligung eines Steuerpflichtigen an mehreren der Gewerbesteuer unterliegenden Mitunternehmerschaften ist die Beschränkung des Steuerermäßigungsbetrages für gewerbliche Einkünfte gem. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG jeweils betriebsbezogen zu ermitteln (; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG sind bei Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrages, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Bei dieser Feststellung sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen (§ 35 Abs. 2 Satz 5 EStG). Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sind für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Abs. 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. Nach § 35 Abs. 4 EStG gelten für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Abs. 2 und 3 des § 35 EStG entsprechend.
Sachverhalt: Streitig ist, ob im Rahmen der Ermittlung des Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG die Begrenzung des Ermäßigungsbetrags bei Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG gesellschafterbezogen oder betriebsbezogen erfolgt.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:
Das Gericht schließt sich der betriebsbezogenen Betrachtungsweise bei Ermittlung des Begrenzungsbetrages an und folgt damit der Auffassung des BMF (NWB QAAAD-13547) und des FG Münster (NWB HAAAE-81270).
Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung erfolgt die Ermittlung der Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG erst auf der Ebene der Einkommensteuerveranlagung. Die im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheides der GmbH & Co. KG insoweit getroffene Feststellung entfaltet somit keine Bindungswirkung.
Dennoch hat das FA im Ergebnis zutreffend den anzusetzenden Steuerermäßigungsbetrag nach der betriebsbezogenen Betrachtungsweise ermittelt.
Auch wenn der Wortlaut der Regelungen in § 35 EStG Raum für beide in der Literatur vertretenen Auffassungen lässt, sprechen eine systematische, historische und teleologische Auslegung der Norm für die betriebsbezogene Betrachtungsweise.
Zum einen nimmt § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf eine gewerbesteuerliche Rechengröße Bezug, womit eine Anknüpfung an den der Gewerbesteuer zu Grunde liegenden Objektcharakter erfolgt.
Zum anderen legen auch eine historische Auslegung der Norm auf der Grundlage der Gesetzesmaterialien und eine am Sinn und Zweck der Norm orientierte Auslegung die betriebsbezogene Betrachtungsweise nahe.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Senats wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 12/15 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2015 sowie NWB Datenbank
Fundstelle(n):
NWB BAAAF-47275