Online-Nachricht - Mittwoch, 17.06.2015

Einkommensteuer | Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10% an der Komplementär-GmbH regelmäßig kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II darstellt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgütern auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen. Fraglich war im Streitfall u.a., ob der Anteil von 5% am Nennkapital der Komplementär-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des zu 5% an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten ist, auch wenn der Kommanditist nicht an der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH beteiligt ist und somit keinen besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausüben kann?
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 1996 Kommanditanteile in Höhe von 5% an einer GmbH & Co. KG (im Weiteren: KG) und 5% der Anteile an deren Komplementärin, der GmbH. Die Tätigkeit der nicht am Vermögen beteiligten GmbH beschränkt sich auf die Geschäftsführung, einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält sie nicht. Am Gewinn der KG sind die GmbH mit 99% und die beiden Kommanditisten, der Kläger und die mit 95% beteiligte X, insgesamt mit 1% entsprechend dem Verhältnis ihrer Kommanditanteile beteiligt. 2001 veräußerte der Kläger sowohl seinen Geschäftsanteil an der GmbH als auch seinen Kommanditanteil. Das Finanzamt ging davon aus, dass der GmbH-Anteil dem Sonderbetriebsvermögen II des Klägers zuzuordnen sei. Er stellte für den Kläger daher auch für den GmbH-Anteil einen entsprechenden Veräußerungsgewinn fest.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine Beteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH ist grds. nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn der Kommanditist auf Grund der Höhe der Beteiligung nicht in der Lage ist, über diese Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu nehmen.

  • Eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten Komplementär-GmbH von weniger als 10% ist daher nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn - ausgehend vom gesetzlich normierten Regelfall - in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.

  • Dies gilt auch, wenn die Komplementär-GmbH außergewöhnlich hoch am Gewinn der KG beteiligt ist.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Nach den Ausführungen des BFH stellt eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10% an der Komplementär-GmbH grds. kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II dar. Dies gelte jedenfalls im gesetzlich normierten Regelfall, wonach die Abstimmung in der Gesellschaft nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolge (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Demgegenüber sei eine Minderheitsbeteiligung stets dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn eine Beschlussfassung in der GmbH nur unter Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters möglich sei. Dazu komme es, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheit von Stimmen verlange, die nur unter Einschluss der Stimmen des Minderheitsgesellschafters erreicht werden könne, oder sogar Einstimmigkeit vorgeschrieben sei. Ob die Zuordnung der Geschäftsanteile zum Sonderbetriebsvermögen II bei einem Minderheitsgesellschafter, der mindestens 10% hält, gerechtfertigt ist, weil ihm die besonderen Minderheitenrechte gemäß § 50 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Satz 2, § 66 Abs. 2 GmbHG zustehen, oder ob dies (erst) bei einem Gesellschafter zu bejahen ist, der mehr als 25% der Geschäftsanteile hält und damit über eine Sperrminorität i.S. des § 53 Abs. 2 GmbHG verfügt, brauchte der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-47213