Online-Nachricht - Mittwoch, 10.06.2015

Einkommensteuer | Zur Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovation (BFH)

Eine Besteuerung der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. scheidet aus, wenn das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG a.F. zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung als Kapitalertrag.
Sachverhalt: Der Kläger tauschte im Jahr 2005 Staatsanleihen gegen "EO-Units" der Republik Argentinien. Die "EO-Units" wurden - wie dies von vornherein vorgesehen war - am in "Par-Schuldverschreibungen" und "GDP-Bonds" getauscht. Für die "Par-Schuldverschreibungen" waren gestaffelte Zinssätze vereinbart worden. Bei den "GDP-Bonds" handelte es sich um Wertpapiere, deren Erträge von der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Republik Argentinien abhängig waren (BIP-gebundene Wertpapiere). Diese wurden zunächst gekoppelt an die "Par-Schuldverschreibungen" begeben und 180 Tage nach dem ersten Abrechnungstag automatisch von diesen getrennt. Danach wurden die BIP-gebundenen Wertpapiere unabhängig von den "Par-Schuldverschreibungen" gehandelt. Der Kläger veräußerte im Streitjahr 2007 "Par-Schuldverschreibungen". Das Finanzamt   vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Finanzinnovationen handele, die keine Emissionsrendite hätten, so dass der von dem Kläger erzielte Veräußerungserlös gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. der Besteuerung zugrunde zu legen sei.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Ist bei der Emission von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

  • Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" nach der Marktrendite ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn bei dem Veräußerungserlös zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt.

  • Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 22 Nr. 2 i.V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, wenn der Zeitraum zwischen der Veräußerung der "Par-Schuldverschreibungen" und ihrem Erwerb mehr als ein Jahr beträgt.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der Kläger muss seinen Gewinn aus der Veräußerung der argentinischen „Par-Schuldverschreibungen“ nicht versteuern. Entscheidend ist, dass bei gebotener teleologischer Reduzierung § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. (Fall aus dem Jahr 2007) zur Erreichung einer verfassungskonformen Besteuerung nur anwendbar ist, wenn das Entgelt für die Kapitalüberlassung und der Vermögenszuwachs nicht eindeutig voneinander abgrenzbar sind. Es fehlt bei den Schuldverschreibungen an einer typischen Verbindung von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals; der Veräußerungserlös umfasst keinen „getarnten“ Zinsertrag.

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-47192