Online-Nachricht - Dienstag, 09.06.2015

Einkommensteuer | Ausfall einer Darlehensforderung kein Verlust aus Kapitalvermögen (FG)

Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts jedoch die Revision zum BFH zugelassen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 20 i.d.F. vor dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 steht ein Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG. Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern seine Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Nur in diesem Rahmen besteht bei Aufwendungen auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Zinserträgen. Das gilt auch bei risikobehafteten Darlehen, denn selbst ein im Hinblick darauf erhöhter Zins lässt den Darlehensverlust nicht als Aufwendungen erscheinen, die zur Erwerbung dieses Zinses gemacht werden. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals berühren die Einkunftsart des § 20 EStG nicht (vgl. NWB TAAAA-93973; zuletzt Urteil v. - NWB LAAAE-71096).
Sachverhalt: Die Kläger haben einem Dritten ein verzinsliches Darlehen gewährt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Forderung meldeten die Kläger zur Tabelle an. In der Einkommensteuererklärung machten sie den Forderungsausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.   Das Finanzgericht Düsseldorf hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.'
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der Ausfall der Darlehensforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

  • Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 stehe der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften.

  • An dieser Wertung hat sich nichts geändert. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfüllt keinen der Besteuerungstatbestände.

  • Insbesondere stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar. Eine Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheidet aus, denn dem Gesetzgeber ist das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst gewesen. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass er die Vermögenssphäre umfassend berücksichtigen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände beschränken wollte.

Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen NWB WAAAE-88572 anhängig. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
IAAAF-47183