Online-Nachricht - Mittwoch, 03.06.2015

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters (BFH)

Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmens wie auch der Befriedigung seiner Privatverbindlichkeiten, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG ist, wenn der Unternehmer eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Sachverhalt: Der Kläger wurde über das Vermögen der Einzelunternehmerin Frau H zum Insolvenzverwalter bestellt. H hatte als Unternehmerin Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt. Sie beendete ihre unternehmerische Tätigkeit noch vor der Insolvenzeröffnung. Der Kläger übernahm Abwicklungstätigkeiten. Für seine Tätigkeit erteilte der Kläger der H eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis und nahm für die Unternehmerin den Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse in Anspruch. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug, die hiergegen gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Leistungen des Insolvenzverwalters stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen.

  • Bezieht der - zum Vorsteuerabzug berechtigte - Einzelunternehmer als Gemeinschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl für die Befriedigung seiner unternehmerischen wie auch für die Befriedigung seiner privaten Verbindlichkeiten, ist eine Vorsteueraufteilung entsprechend § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen

Hinweis: Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun nähere Feststellungen zum unternehmerischen oder privaten Charakter der im Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen treffen müssen. Dabei hat es einzeln zu entscheiden, ob die angemeldeten Forderungen dem unternehmerischen oder privaten Bereich zuzuordnen sind. Bei dieser Abgrenzung kann sich das FG daran orientieren, ob Kosten zur Abwehr zu Unrecht geltend gemachter Insolvenzforderungen zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Sollten alle im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen dem Unternehmensbereich der H zuzuordnen sein, steht dem Kläger der volle Vorsteuerabzug zu.
Anmerkung: Die Entscheidung zeigt, dass sich der Aufteilungsschlüssel für Vorsteuern aus gemischt verwendeten Leistungsempfängen im Einzelfall individuell bestimmt, wenn dies den wirtschaftlichen Verhältnissen besser entspricht als etwa der Regelfall des Umsatzschlüssels. Offengelassen hat der BFH die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hätte.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-47170