Online-Nachricht - Donnerstag, 28.05.2015

Einkommensteuer | Abzinsung unverzinslicher Darlehen an Ehegatten (FG)

Zinslose Darlehen zwischen Ehegatten, die der Darlehensnehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Verbindlichkeiten seines Gewerbebetriebs bzw. seines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verwendet, sind in den jeweiligen Bilanzen der Betriebe zu passivieren und dabei mit dem gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezinsten Wert auszuweisen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 v.H. abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Die Ehefrau stellte ihrem Ehemann Geldbeträge u.a. für dessen Gewerbebetrieb zur Verfügung. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Geldbeträge als Darlehen zur Finanzierung des Betriebs gewährt worden und auch steuerlich anzuerkennen seien. Wegen der Unverzinslichkeit seien die Darlehen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5% abzuzinsen. Die Kläger trugen hiergegen u.a. vor, die Abzinsung führe bei zinslosen Gelddarlehen zwischen nahen Angehörigen zu einer Übermaßbesteuerung. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch insoweit, als im Privatvermögen und bei der betrieblichen Überschussrechnung keine Einkünfte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 EStG konstruiert würden, sondern nur bilanzierende Steuerpflichtige davon betroffen seien. Im Streitfall könne es aber schon deshalb zu keinem Abzinsungsgewinn kommen, weil die beiden Darlehen nicht als Betriebsvermögen berücksichtigt werden dürften. Zinslose Darlehen zwischen Familienangehörigen würden in der Regel nicht anerkannt. Es sei keine Besicherung der Darlehen vorgesehen gewesen, ein Zinssatz von 0% sei unter Fremden unüblich.'
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Erfolgt die zinslose Darlehensgewährung durch den Ehegatten aus betrieblichen Gründen, da die Darlehensmittel zur Tilgung von Betriebsschulden im Gewerbetrieb bzw. im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, stellen die Darlehen notwendiges Betriebsvermögen dar und sind gem. § 6 Abs.1 Nr. 3 EStG abzuzinsen.

  • Der Zuordnung zum Betriebsvermögen steht weder die mangelnde Besicherung noch die erst spätere schriftliche Fixierung der Darlehensmodalitäten entgegen.

  • Eine Verbindlichkeit, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und welche zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird, ist stets mit 5,5% abzuzinsen.

  • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestehen nicht. Insbesondere lässt sich eine solche nicht mit der Diskriminierung von Darlehen zwischen Angehörigen betreffend die Abgeltungsteuer begründen, denn die Regelung über die Abzinsungspflicht beinhaltet keine willkürliche Unterscheidung zwischen unverzinslichen Darlehen unter Fremden bzw. nahen Angehörigen.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: In dem o.g. Verfahren wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt (BFH-Az:NWB DAAAE-90861).
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-47148