Online-Nachricht - Freitag, 15.05.2015

Erbschaftsteuer | Bewertung eines "gekündigten Kommanditanteils" (FG)

Ein Kommanditanteil, der zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gekündigt war, ist für Zwecke der Erbschaftsteuer auch dann mit dem sich aus dem Bewertungsgesetz ergebenden Wert anzusetzen, wenn der Erbe tatsächlich nur eine niedrigere Abfindung erhält; die Feststellung eines niedrigeren Werts aus Billigkeitsgründen ist nicht möglich (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin war neben ihrem Bruder Miterbin ihrer im März 2008 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehörte ein Kommanditanteil, den die Mutter bereits vor ihrem Tod zum gekündigt hatte. Die Erben vereinbarten mit der KG, die Kündigung bereits auf den Todeszeitpunkt vorzuziehen. Sie erhielten eine Abfindung in Höhe von insgesamt rund 460.000 €, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen berechnet wurde. Das Finanzamt stellte den Wert des Kommanditanteils der Erblasserin für Zwecke der Erbschaftsteuer auf knapp 1,4 Millionen € fest. Die Klägerin beantragte, den Anteilswert aus sachlichen Billigkeitsgründen in Höhe des Abfindungsguthabens festzustellen und verwies auf die erhebliche Diskrepanz zwischen den beiden Werten. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab und berief sich auf das erbschaftsteuerliche Stichtagsprinzip. Die sich hieraus ergebenden Härten habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte abweichende Wertfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

  • Das Finanzamt hat ermessensfehlerfrei entschieden, dass der zutreffend nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes ermittelte Anteilswert nicht wegen sachlicher Unbilligkeit niedriger festzustellen ist.

  • Die Wertfeststellung läuft den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider.

  • Dieser habe mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte einen Vereinfachungszweck verfolgt, der es ausschließt, für einzelne Wirtschaftsgüter andere, ggf. realitätsnähere Werte anzusetzen.

  • Damit hat der Gesetzgeber etwaige Härten bewusst in Kauf genommen.

  • Dies gilt selbst dann, wenn sich der zum Todestag zu ermittelnde Wert später erheblich reduziert.

  • Auch das Verfassungsrecht gebietet keine sachliche Unbilligkeit: Voraussetzung hierfür ist ein extrem atypischer Fall, welcher hier nicht gegeben ist.

  • Eine erdrosselnde Wirkung der gesonderten Wertfeststellung für Zwecke der Erbschaftsteuer liegt nicht vor, da sowohl der Wert des Kommanditanteils als auch die Abfindung positiv sind.

Hinweis: Ob die gesellschaftsvertragliche Abfindungsklausel zivilrechtlich wirksam ist, war im Rahmen eines steuerlichen Billigkeitsverfahrens nicht zu prüfen. Der Senat hat aus Gründen der Rechtsfortbildung die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2015

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-47101