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Online-Nachricht - Mittwoch, 06.05.2015

Einkommensteuer | Zu den erforderlichen Nachweisen bei Spenden ins EU-Ausland (BFH)

Der BFH hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-/EWR-Ausland steuermindernd abziehbar sind. Dabei hat der BFH u.a. klargestellt, dass es nicht unionsrechtswidrig sei, wenn das Finanzamt - wie im Streitfall - vom Steuerpflichtigen einen Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der ausländischen Zuwendungsempfängerin anfordert. Aus unionsrechtlichen Gründen könne jedoch nicht verlangt werden, dass der Steuerpflichtige eine dem amtlichen Vordruck gemäß § 50 EStDV entsprechende Zuwendungsbestätigung vorlege (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Empfängerin der Zuwendung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des KStG steuerbefreit ist bzw. wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (§ 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG).
Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger hatte an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und wollte diese Spende von der Steuer absetzen. Dies versagte das Finanzamt, weil ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlägen und es daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne. Der BFH sah dies im Ergebnis genauso.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung ist, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegt, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichen.

  • Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung bzw. durch das Finanzgericht ist eine unionsrechtlich zulässige Maßnahme der Steueraufsicht. Sie ist sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen, um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt.

  • Dem steht auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfügt. Einem Spender ist es normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgeht (s. hierzu NWB RAAAD-05490; Persche). Das Finanzamt ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

  • Aus unionsrechtlichen Gründen kann aber nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht.

  • Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört jedoch, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

Quelle: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v.
Anmerkung: Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.
 

Fundstelle(n):
OAAAF-47048