Online-Nachricht - Mittwoch, 22.04.2015

Umsatzsteuer | Übernahme einer Kücheneinrichtung keine Geschäftsveräußerung (BFH)

Die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen liegen nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte - hier Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln - veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet (; veröffentlicht ).

Hintergrund: Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb zunächst einen Getränkehandel und ab 2006 (dem Streitjahr) eine Gaststätte in einem Schützenhaus. Eigentümerin des Schützenhauses war eine Schützenbruderschaft. Diese hatte die Räumlichkeiten zunächst an einen Dritten (A) zum Betrieb einer Gaststätte verpachtet. Bereits nach kurzer Zeit zeigte sich, dass keine der Vertragsparteien mit der Durchführung des Pachtvertrages zufrieden war. Aus diesem Grunde wurde der bisherige Pachtvertrag einvernehmlich aufgehoben, nachdem die Klägerin signalisiert hatte, dass sie in den Räumlichkeiten eine Schankwirtschaft betreiben wolle. Die Klägerin pachtete sodann die Räumlichkeiten der Schützenbruderschaft. Von dem bisherigen Betreiber der Gaststätte (A) übernahm die Klägerin das Inventar zuzüglich Umsatzsteuer. Das übernommene Inventar bestand im Wesentlichen aus der Kücheneinrichtung. Das Finanzamt hatte diesbezüglich den Vorsteuerabzug versagt, weil es von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung ausging.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Für die Annahme einer Geschäftsveräußerung ist entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln.

  • Es kommt insoweit nicht darauf an, ob beim Veräußerer eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag, sondern vielmehr darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber als selbständiges Unternehmen fortgeführt werden kann; die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sind damit unmaßgeblich.

  • Im Streitfall hat die Klägerin mit der Anschaffung der Kücheneinrichtung nebst Geschirr und sonstigen Küchenartikeln keinen selbständigen Unternehmensteil erworben, der sie in die Lage versetzt hätte, die Gaststätte zu betreiben.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die Kücheneinrichtung, das Geschirr und diverse Küchenartikel waren – so der BFH weiter – kein abgespaltener, selbständiger Teil des Unternehmens des bisherigen Pächters. Es seien hier nur einzelne zum Betrieb einer Gaststätte notwendige Gegenstände an die Klägerin veräußert worden. Zum Betrieb der Gaststätte wäre vielmehr noch der Abschluss des Pachtvertrages mit der Schützenbruderschaft erforderlich gewesen. Wie der BFH weiter klarstellte, können in die Beurteilung, ob eine Geschäftsveräußerung vorliegt, die Vermögensgegenstände, die von einem Dritten erworben werden, grds. nicht einbezogen werden.
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-46998