Online-Nachricht - Dienstag, 31.03.2015

Einkommensteuer | Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung (FG)

Unter Beschäftigungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG a.F. ist nicht nur die politische Gemeinde, sondern der gesamte Einzugsbereich zu verstehen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen dann nicht auseinander, wenn der Arbeitsplatz vom Haupthausstand innerhalb einer Stunde erreicht werden kann (, rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG a.F. liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (ab VZ 2014: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.)
Sachverhalt: Die Klägerin arbeitet in Hamburg. Hier unterhält sie auch eine Wohnung. Im Streitjahr 2011 machte sie erstmals Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie in einer Umlandgemeinde, wo sie im Haus ihres Lebensgefährten wohne. Wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung habe sie ihre Wohnung in Hamburg beibehalten und verbringe dort wöchentlich drei bis vier Nächte. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die geltend gemachten Kosten für Heimfahrten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Hamburg weiter aus:

  • Selbst wenn die Klägerin - abweichend von der Überzeugung des Gerichts - einen Hausstand in C begründet hätte, kann sie die geltend gemachten Kosten nicht abziehen.

  • Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt in einem eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes hat und daneben noch eine Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflicher Veranlassung unterhält, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

  • Unter Beschäftigungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ist allerdings nicht nur die politische Gemeinde sondern auch der Einzugsbereich dieser Gemeinde zu verstehen.

  • Insbesondere in Großstädten, in denen die Wohnstätten der Beschäftigten immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus ("Speckgürtel") verdrängt würden, sind Fahrtzeiten von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar.

  • Vor diesem Hintergrund liegt das Haus des Lebensgefährten nicht außerhalb des Beschäftigungsortes der Klägerin.

  • Denn das Haus und die Arbeitsstätte der Klägerin sind ca. 36 km voneinander entfernt - die Fahrtzeit beträgt - selbst wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt würden – regelmäßig nicht mehr als eine Stunde.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter v. sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-46924