Online-Nachricht - Freitag, 27.03.2015

Einkommensteuer | Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG (FG)

§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG enthält eine durch normerhaltende Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke, soweit die Norm entgegen ihrem Zweck die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers nicht erfasst (; Revision zugelassen).

Hintergrund:  Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt übertragen wird, in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 1 bei der Übertragung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Streitfall hatte ein Kommanditist der Klägerin seinen Mitunternehmeranteil veräußert, indem er in einem einheitlichen Vorgang aus der Klägerin ausgeschieden ist und die Klägerin zum Zwecke der Sachwertabfindung einzelne Wirtschaftsgüter auf die allein von dem ausgeschiedenen Kommanditisten als Ein-Mann-GmbH & Co. KG geführte I GmbH & Co. KG übertragen hat. Die Klägerin wurde sodann von den übrigen Gesellschaftern – ohne Beteiligung der I GmbH & Co. KG – fortgesetzt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Veräußerung des Mitunternehmeranteils führt im Streitfall nicht zu einem Veräußerungsgewinn i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 EStG. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG steht dem Ansatz eines Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG über den Wortlaut der Norm hinaus auch dann entgegen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Sachwertabfindung unter den übrigen Voraussetzungen der Norm übertragen werden.

  • Allerdings findet § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG auf die Konstellation im Streitfall keine unmittelbare, sondern analoge Anwendung mit der Folge, dass sich das Ausscheiden des Klägers gewinnneutral zu Buchwerten vollzog.

  • Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung gegeben. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG enthält eine Regelungslücke, da die Norm entgegen ihrem Zweck die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer Ein-Mann-GmbH & Co. KG ihres (ausscheidenden) Mitunternehmers nicht erfasst.

  • Gründe, die eine steuerliche Ungleichbehandlung der Übertragung auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG gegenüber der Übertragung in ein Einzelbetriebsvermögen des Mitunternehmers rechtfertigen könnten, sieht der Senat nicht. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung nicht mit den unterschiedlichen Rechtsformen der aufnehmenden Rechtsträger begründet werden. Denn für die steuerliche Zuordnung der stillen Reserven ergeben sich aus der Wahl der Rechtsform gerade keine Unterschiede.

Anmerkung: Die übertragenen Wirtschaftsgüter sind vorliegend auch nicht wegen Verletzung der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG rückwirkend mit dem Teilwert anzusetzen. In der Übertragung der Wirtschaftsgüter von der Klägerin auf die I GmbH & Co. KG kann nicht bereits die Verletzung der Sperrfrist erblickt werden. Denn dieser Übertragungsvorgang, der selbst erst die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Übertragung analog § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG begründete, konnte nach Ansicht des Finanzgerichts nicht zugleich eine steuerschädliche Veräußerung oder Entnahme i.S.v. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG darstellen. Im Falle einer Sachwertabfindung durch – keinen Teilbetrieb umfassende – Einzelwirtschaftsgüter werde die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG – so das Finanzgericht weiter – schließlich auch nicht durch eine vorrangige Anwendung der Grundsätze der Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-46915