Online-Nachricht - Donnerstag, 26.03.2015

Kaufrecht | Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat sich in drei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel), nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält (, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).

Hintergrund: In früheren Entscheidungen hatte der BGH die Verwendung solcher Preisanpassungsklauseln gegenüber Unternehmern als wirksam erachtet ( NWB HAAAE-69733 und NWB RAAAE-69734). Bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern hat der BGH die Klauseln jedoch für unwirksam gehalten, soweit sie künftige Preisänderungen betreffen ( NWB OAAAD-42816 und VIII NWB AAAAD-42410).
Sachverhalt: In den drei Verfahren machten Wohnungseigentümergemeinschaften geltend, sie seien als Verbraucher anzusehen. Deswegen sei die Preisanpassungsklausel unwirksam, so dass sie die vom Versorgungsunternehmen verlangten erhöhten Beträge nicht schuldeten beziehungsweise ihnen ein Rückforderungsanspruch zustehe, soweit sie die verlangten Beträge bereits gezahlt hätten.
Hierzu führten die Richter des BGH u.a.  weiter aus:

  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen – und zwar immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

  • Entscheidend ist, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliert, dass sie - durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) - Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird.

  • Hinzu kommt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel - und damit auch bei Energielieferungsverträgen, die (wie hier) der Deckung des eigenen Bedarfs dienen - zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handelt.

  • Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird.

  • Denn für die Abgrenzung von unternehmerischem und privatem Handeln im Sinne der §§ 13, 14 BGB* kommt es im Falle einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen an.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-46909