Online-Nachricht - Montag, 23.03.2015

Vergnügungsteuer | Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg (OVG)

Die Höhe der Spielautomatensteuer in Kiel und Flensburg ist rechtmäßig ( (Flensburg) und 2 KN 2/15 (Kiel)).

Sachverhalt: Die Antragsteller - zwei Spielhallenbetreiber - hatten ein Normenkontrollverfahren gegen die Erhebung der Spielautomatensteuer erhoben.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Trotz deutlicher Steigerung der Vergnügungsteuersätze auf das Halten von Geldspielgeräten von 12% auf 18% in Kiel sowie von 12% auf 20% in Flensburg sind die gesetzlichen Befugnisse der jeweiligen Stadt nicht überschritten.

  • Die Steuer ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin eine Aufwandsteuer, die an den eigentlichen Steuerpflichtigen - den Spieler - weitergegeben werden kann.

  • Hinsichtlich der Höhe der Anhebung um 50% in Kiel und um mehr als 66% in Flensburg sind die durch die Verfassung gezogenen Grenzen gewahrt.

  • Das sog. Erdrosselungsverbot schützt nicht vor betriebswirtschaftlich falschem Verhalten und verschafft keinen Anspruch darauf, dass wirtschaftliche Tätigkeiten, für die kein ausreichender Markt vorhanden ist, steuerlich entlastet werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-46896