Online-Nachricht - Freitag, 06.02.2015

Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren - Klarstellung zur Nichtbeanstandungsregel (BMF)

Das BMF hat eine Klarstellung zur Nichtbeanstandungsregelung in Absatz 5 des in Bezug auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen veröffentlicht ().

Das BMF hat eine Klarstellung zur Nichtbeanstandungsregelung in Absatz 5 des in Bezug auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen veröffentlicht ().

Hintergrund: Absatz 5 des o.g. NWB KAAAE-55028 i.d.F. v. Abschnitt II des NWB XAAAE-63812 enthält eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der es in Fällen, in denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet haben, nicht beanstandet wird, wenn sie nach dem ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt auch bei Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem begonnen worden ist.

Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob diese Nichtbeanstandungsregelung auch dann gilt, wenn eine Bauleistung, mit der vor dem begonnen worden ist, erst nach dem abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem geltenden Fassung schuldet.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

Absatz 5 kann auch bei einer Bauleistung angewendet werden, die vor dem begonnen, aber erst nach dem erbracht worden ist und die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem geltenden Fassung fällt.

Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online


 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-46717