Online-Nachricht - Mittwoch, 04.02.2015

Umsatzsteuer | Steuerbefreiung für medizinisch indizierte Leistungen durch Podologen (BFH)

Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während "selbstindizierte" Behandlungen keine Heilbehandlungen sind. Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt medizinische Fußpflege. Die Behandlungen erfolgten teilweise auf der Grundlage von ärztlichen Verordnungen und teilweise ohne eine entsprechende Verordnung. Zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei ihren Leistungen um steuerfreie Heilbehandlungen gehandelt habe, verwies sie u.a. auf ein Sachverständigengutachten. Zudem wies sie darauf hin, dass die Zuordnung der Patienten zu entsprechenden "Risikogruppe" in ihrer Patientenkartei dokumentiert und für das FA jederzeit nachvollziehbar sei.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Der Nachweis dafür, dass die fußpflegerische Leistung eines Podologen therapeutischen Zwecken dient, kann nicht nur durch eine ärztliche Verordnung in Form eines Kassen- oder Privatrezepts, sondern auch durch andere Unterlagen mit einer gleichwertigen Aussagekraft geführt werden.

  • Hinsichtlich der Leistungen der Podologen ist zu differenzieren: Sie erbringen einerseits "selbstindizierte" Behandlungen, bei denen sich der Patient dafür entscheidet, einen Podologen in Anspruch zu nehmen, und außerdem "medizinisch indizierte" Behandlungen, bei denen die Leistung unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung erfolgt.

  • Bei "medizinisch indizierten" Leistungen i. S. des § 3 PodG handelt es sich um Heilbehandlungen, während "selbstindizierte Behandlungen" keine Heilbehandlungen sind.

  • Deshalb müssen zur zutreffenden Abgrenzung der steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen von Podologen grundsätzlich für jeden einzelnen Leistungsempfänger von dazu befähigtem Fachpersonal medizinische Feststellungen zum Zweck der Leistung getroffen werden.

  • Weder das nationale Recht noch das Unionsrecht schreibt einem Unternehmer mit beruflichem Befähigungsnachweis jedoch zwingend vor, wie er den Nachweis des therapeutischen Zwecks der von ihm erbrachten Leistung zu führen hat.

  • Als Nachweis kann also nicht nur eine ärztliche Verordnung in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-46695