Online-Nachricht - Freitag, 30.01.2015

Umsatzsteuer | Steuerfreie Heilbehandlungen eines Arztes bei Teilnahme an Studien (BFH)

Die Beantwortung der Frage, ob eine ärztliche Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast (; NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis. Sie ist der Ansicht, dass Zahlungen, die sie von Pharmafirmen für die Teilnahme an zwei Studien erhalten hatte, als Entgelt für eine nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreie Heilbehandlung der behandelten Patienten anzusehen sind. Das FG der ersten Instanz wies die dahingehend gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Teilnahme an Studien im Auftrag von Pharmaunternehmen kann zwar eine Heilbehandlung sein, wenn sie therapeutischen Zwecken dienen. Im Streitfall habe die Klägerin jedoch keine entsprechenden Studienarztvereinbarungen vorlegen können, obwohl die Beweislast für die geltend gemachte Steuerfreiheit auf ihrer Seite lag. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ab.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Leistungen im Rahmen von Studien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind, ist weder klärungsbedürftig noch klärbar.

  • Der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen – somit zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

  • "Ärztliche Leistungen", "Maßnahmen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen Zwecken erfolgen, sind keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin (vgl. zuletzt NWB ZAAAE-80509; zur Erstellung von Gutachten: NWB DAAAC-97814;  NWB VAAAC-70844; v. - C-12/01; v. NWB SAAAB-72711).

  • Die Beantwortung der Frage, ob die Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast.

  • Dass - wie die Klägerin vorgetragen hat - Gegenstand der Studien u.a. die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen gewesen sein sollen, hat das FG so nicht festgestellt.

  • Daneben hat die Klägerin mit dem Hinweis, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ärztlicher Leistungen im Rahmen von Studien existiere keine einheitliche Rechtsprechung, den möglicherweise geltend gemachten Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht hinreichend dargelegt.

  • Hierfür wäre erforderlich, dass rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im angefochtenen Urteil und in den von ihm angeführten Divergenzentscheidungen so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird ( NWB VAAAE-64183). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-46682