Online-Nachricht - Mittwoch, 28.01.2015

Umsatzsteuer | Unentgeltlichkeit bei kostenlosen Gutscheinen (BFH)

Gibt ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf, der dessen Besitzer berechtigt, eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch zu nehmen, liegt in der Regel kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Fraglich ist, ob die Einlösung von Werbegutscheinen in Form von Freimünzungen (Hergabe eines kostenlosen Coupons für ein Spielgerät) zu umsatzsteuerbaren Erlösen des Geldspielgerätebetreibers führt oder ob der Geldspielgerätebetreiber hiermit lediglich eine unentgeltliche sonstige Leistung erbringt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass es sich bei der Einräumung der Spielmöglichkeit an Geldspielgeräten der Klägerin in den Fällen der "Freimünzung" gegen Vorlage eines Test-Coupons um sonstige Leistungen gegen Entgelt gehandelt hat.

  • Dem EuGH zufolge besteht bei Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, die zwingend einen bestimmten Prozentsatz der Spieleinsätze der Spieler als Gewinne auszahlen, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er effektiv selbst verfügen kann ( NWB GAAAE-14473, „International Bingo“; v. - NWB JAAAA-94905, „Glawe“.

  • Aus der mündlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass die Freimünzungen nicht in voller Höhe, sondern mit dem im Streitjahr 2007 einschlägigen, um die Gewinnausschüttungen bereinigten geringeren Anteil in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sind.

  • Um diesen vom FG noch zu ermittelnden Anteil (und nicht, wie die Klägerin meint, um den Gesamtbetrag der Freimünzungen) ist die Bemessungsgrundlage 2007 zu reduzieren.

  • Es besteht kein Grund, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer in einem höheren Maße herabzusetzen, als sie zuvor zu Unrecht vom FA durch die Freimünzungen erhöht worden ist.

Anmerkung: Die Sache war vorliegend nicht spruchreif: Das FG wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob die Freimünzungen tatsächlich zu 100 % in die Bemessungsgrundlage eingeflossen sind, mit der Folge, dass sie auch in vollem Umfang rückgängig zu machen wären, oder ob sich die Freimünzungen nur in einem anderen (geringeren) Umfang bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2008 umsatzsteuerlich ausgewirkt haben.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-46669