Einkommensteuer | Verluste einer gewerblich geprägten Vorratsgesellschaft (BFH)
Es ist zu vermuten, dass die von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte, aber bis zur Liquidation der Gesellschaft niemals aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit auf Erzielung eines Gewinns ausgerichtet war, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tätigkeit verlustgeneigt hätte sein können oder dass die gewerbliche Prägung später hätte entfallen sollen. Die durch die Gründung und Verwaltung der Gesellschaft veranlassten Ausgaben sind dann als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festzustellen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine gewerblich geprägte Projektgesellschaft auch dann mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, wenn sie später aus zum Zeitpunkt ihrer Gründung nicht absehbaren Umständen keine Umsätze erzielt und deshalb liquidiert wird.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Das FG der ersten Instanz hat im Streitfall zutreffend eine Gewinnerzielungsabsicht der X-KG und damit sinngemäß auch ihrer Gesellschafter bejaht.
Bei einer unternehmerischen Tätigkeit, die sich in der Anlaufphase befindet, spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht.
Nur wenn eindeutig feststeht, dass der Betrieb von vornherein keine nachhaltigen Gewinne abwerfen konnte, sind auch Verluste in der Anlaufphase eines neu gegründeten Gewerbebetriebs als Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten, selbst wenn der Steuerpflichtige den Betrieb aufgrund der Verluste einstellt.
Bei einer Personengesellschaft ist die Gewinnerzielungsabsicht in zweifacher Hinsicht zu prüfen: So muss einerseits auf Ebene der Gesellschaft die Absicht zur Vermehrung des Betriebsvermögens bestehen. Andererseits sind nur für die Gesellschafter Einkünfte festzustellen, die auch persönlich die Absicht haben, aus ihrer Beteiligung einen Gewinn zu erzielen.
Auch eine "Vorratsgesellschaft" in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begründet als gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die - vom FA widerlegbare - Vermutung, dass die von dieser Gesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, solange sich aus dem Gesellschaftszweck und/oder anderen Umständen keine Anhaltspunkte für eine verlustgeneigte Tätigkeit ergeben und solange die gewerbliche Prägung dieser KG nicht in Folge einer Umstrukturierung der Geschäftsführung der KG entfällt.
Denn der "Erwerb" bzw. die Gründung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schließt es grundsätzlich aus, dass hierfür nicht betriebliche Gründe oder in der privaten Sphäre der Gesellschafter liegende Motive ausschlaggebend gewesen sein könnten.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
BAAAF-46666