Einkommensteuer | Mitunternehmerstellung nach einem Formwechsel (FG)
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach deren Umwandlung in eine KG nicht im Hinblick auf seine Pensionszusage in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung einzubeziehen ist. Etwaige Korrekturen seien vielmehr im Gesamthandsbereich der KG zu erfassen (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel einer GmbH im Jahr 2005 hervorgegangen war. Die GmbH hatte ihrem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 1996 eine Pension zugesagt, die dieser ab Vollendung seines 68. Lebensjahres erhalten sollte. Zum Zeitpunkt der Zusage war der Geschäftsführer bereits 57 Jahre alt. Seine Tätigkeit sollte mit Erreichen des 65. Lebensjahres enden. Bereits für die Jahre 1996 bis 1998 hatte das Finanzamt die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt, was durch das Finanzgericht Münster und den BFH bestätigt worden war. Für das Streitjahr 2006 ging das Finanzamt zunächst davon aus, dass dem ehemaligen Gesellschafter die Korrekturen der Pensionsrückstellung als nachträgliche Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen seien und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Diesen Bescheid hob es nach Einspruch des ehemaligen Gesellschafters wieder auf und erließ ihm gegenüber einen negativen Feststellungsbescheid. Die Korrekturen erfasste er stattdessen in der Gesamthandsbilanz der KG. Die hiergegen von der KG erhobene Klage blieb erfolglos.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der ehemalige GmbH-Gesellschafter ist nicht in den Feststellungsbescheid einzubeziehen, da er kein Mitunternehmer der KG geworden ist.
Die Pensionszusage ist nicht als betrieblich veranlasst anzusehen. Diesbezüglich ist bereits für frühere Jahre zutreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH angenommen worden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in den zum Zeitpunkt der Zusage verbleibenden ca. 7,5 Jahren seiner Tätigkeit die Pension nicht hat erdienen können.
Für den betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Zusage ist – ebenso wie bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung – auf das auslösende Moment der Zusage abzustellen.
Der Formwechsel führt auch nicht dazu, einen ehemaligen GmbH-Gesellschafter nunmehr als Mitunternehmer zu behandeln. Die Pensionszahllungen sind bei ihm vielmehr ohne Bindung an den Feststellungsbescheid als Kapitalerträge zu erfassen.
Anmerkung: Soweit die Klägerin entsprechend Rz. 8 des zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter (NWB DokID: NWB NAAAC-70906) im Streitfall von nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. von §§ 15 Abs. 1, 24 EStG ausgegangen ist, konnte das Finanzgericht dem nicht folgen, da das BMF-Schreiben Pensionszusagen betreffe, die einem Gesellschafter der Personengesellschaft erteilt wurden. Der vorliegende Sachverhalt sei daher von dem BMF-Schreiben nicht umfasst.
Quellen: NWB Datenbank und FG Münster, Newsletter 1/2015
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Nach Angaben des Finanzgerichts ist diese beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 48/14 anhängig.
Fundstelle(n):
CAAAF-46631