Die "Übernahme von Versicherungsprämien" bildet keinen eigenständig abgrenzbaren Streitgegenstand, der zum alleinigen Inhalt eines Rechtsstreits gemacht werden könnte, sondern steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den für den Bedarfsmonat, in dem die Versicherungsprämien fällig werden, bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Entscheidung, ob die Aufwendungen für eine Versicherungsprämie als Absetzbetrag nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII einkommensmindernd berücksichtigt werden können, kann nicht isoliert getroffen werden.
Fundstelle(n): TAAAF-46446
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2015 - L 7 SO 1475/15
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