Online-Nachricht - Montag, 27.08.2012

Umsatzsteuer | Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte eines Gesellschafter-Geschäftsführers (FG)

Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der 1%-Betrag um 0,03% des Listenpreises monatlich für jeden km der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und zwar unabhängig davon, wie häufig das Fahrzeug für diese Fahrten genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird (; Revision wurde nun vom BFH zugelassen).

NWB UAAAE-02654 ; Revision wurde nun vom BFH zugelassen).

Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Für den Bereich der Lohnsteuer hatte der BFH hierzu mehrfach entschieden, dass dieser geldwerte Vorteil einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat ( NWB QAAAC-81448). Für eine solche Nutzung bestehe zwar zunächst ein Anscheinsbeweis, dieser könne jedoch vom Arbeitnehmer entkräftet werden. Mit Schreiben v. (NWB PAAAD-80028) akzeptierte die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung für den Bereich der Lohnsteuer. Keine Anwendung soll die neue Rechtsprechung zur taggenauen Abrechnung der Fahrten zur Arbeit mit dem Dienstwagen jedoch bei Unternehmern finden (s. DokID: NWB LAAAE-09092).
Sachverhalt: Streitig war hier, ob die Fahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers zwischen Wohnung und dem Büro der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Die Klägerin hatte ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf Nutzung der durch die Gesellschaft angeschafften PKW auch zu privaten Zwecken eingeräumt. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils sollte nach dem geschlossenen Vertrag der Geschäftsführer übernehmen, Betriebs- und Unterhaltskosten die Gesellschaft. Im Rahmen der Lohnversteuerung wurde der pauschale Ansatz von 0,03% für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht angewendet. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin wurden durch das FA zusätzlich 0,03% des inländischen Listenpreises für Kfz angesetzt, da das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden könne. Ein Fahrtenbuch als Nachweis dafür, dass keinerlei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt worden seien, sei nicht vorgelegt worden.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das FA hat zu Recht die gesetzliche Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Ausgangspunkt der Umsatzbesteuerung genommen. Da ein Einzelnachweis (Fahrtenbuchmethode) nicht geführt worden ist, wurde unstrittig die sogenannte 1%-Regelung angewendet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug - das ihm von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassen worden ist - tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang zu privaten Zwecken einsetzen wird. Dies gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Annahme gilt erst recht, wenn es sich wie im Streitfall bei dem Arbeitnehmer um den Gesellschafter-Alleingeschäftsführer handelt. Seine regelmäßige Anwesenheit am Firmensitz, wo sich auch das Büro nebst Ausstattung befindet, ist für die Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich. Zudem liegen keine Anzeichen für eine Vernachlässigung der mit der Geschäftsführertätigkeit verbundenen Aufgaben vor. Die unstreitige Nutzungsmöglichkeit der für Privatfahrten geeigneten Fahrzeuge als Basis des Anscheinsbeweises erlaubt die Schlussfolgerung, dass der Kläger in den Streitjahren tatsächlich Gebrauch gemacht und die Fahrzeuge auch für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzt hat. Im Streitfall ist der Anscheinsbeweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht entkräftet worden.
Anmerkung: Nach einer entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH zwischenzeitlich die Revision zugelassen. Diese ist nun seit dem beim BFH unter dem Aktenzeichen NWB DAAAE-15835 anhängig gemeldet. Der BFH muss sich hier mit der Rechtsfrage befassen, ob für die Überlassung von Fahrzeugen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem Grunde nach ein Betrag in Höhe des lohnsteuerlich geldwerten Vorteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist, unabhängig davon, wie häufig die Fahrzeuge für diese Fahrten genutzt werden?
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-46260