Online-Nachricht - Mittwoch, 15.02.2012

Einkommensteuer | Halb- bzw. Teilabzugsverbot im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (FG)

Verzichtet das Besitzunternehmen gegenüber dem Betriebsunternehmen vorübergehend auf Pachtzahlungen, kann es die mit dem verpachteten Betriebsvermögen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abziehen (; Revision zugelassen).

FG Münster, Urteil v. 11.1.2012 - 10 K 4592/08 E ; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gem. § 3c Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung dürfen u.a. Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden (sog. Halbabzugsverbot). Im Gegensatz zur Regelung des § 3c Abs. 1 EStG reicht für das hälftige Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und den Einnahmen aus.
Sachverhalt: Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Anlagevermögen an eine GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter er war. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der GmbH verzichtete er ab dem Jahr 2002 vorübergehend auf die Pacht mit der Maßgabe, dass die Zahlungen wieder aufgenommen würden, wenn der Verlustvortrag der GmbH aufgebraucht und das Stammkapital wieder hergestellt sei. Eine Forderung gegen die GmbH buchte das Besitzunternehmen nicht ein. Tatsächlich kam es im Jahr 2008 zur Wiederaufnahme der Pachtzahlungen. Das Finanzamt unterwarf die für die verpachteten Gegenstände geltend gemachten Aufwendungen dem Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 EStG, da sie mit zukünftigen Gewinnausschüttungen der GmbH zumindest in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Der Senat wies die Klage, mit der die Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug begehrte, ab.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Verzicht auf die Pachteinnahmen ist gesellschaftlich veranlasst, da dadurch der Gewinn der GmbH und damit ihre finanzielle Ausstattung für eine Gewinnausschüttung erhöht wird. Ein anderes Ergebnis wäre nur möglich, wenn der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhalten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil das Besitzunternehmen im Streitfall keine Forderungen in ihren Bilanzen ausgewiesen hat und damit die Besserungsklausel nicht umgesetzt wurde. Ein fremder Dritter hätte keinen solchen Verzicht ausgesprochen, ohne zu wissen, in welcher Höhe er später mit Nachzahlungen rechnen könne. Darüber hinaus steht im Streitfall nicht endgültig fest, dass die Klägerin in Zukunft keine Gewinnausschüttungen aus der GmbH-Beteiligung erzielen wird.

Quelle: FG Münster online

Anmerkung: Nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt ist die Frage, ob Betriebsausgaben, die für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anfallen, dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, soweit die dem Besitzunternehmen zustehende Pacht infolge einer wirtschaftlichen Krise der Betriebsgesellschaft zeitweise herabgesetzt oder gar ganz ausgesetzt wird. Nachdem bereits der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hierzu entschieden hatte, dass das Halb-/Teilabzugsverbot Anwendung finde ( NWB WAAAD-82373; BFH-Az. NWB BAAAD-85737), hat sich dieser Auffassung nun auch der 10. Senat des Finanzgerichts Münster angeschlossen. Die Gegenposition vertritt jedoch der 6. Senat des Finanzgerichts Münster ( NWB JAAAD-87577 und NWB TAAAD-87578. Nach seiner Ansicht sind die Aufwendungen des Besitzunternehmers in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allein durch die Herabsetzung der vereinbarten Pacht werde kein Veranlassungszusammenhang zu Beteiligungserträgen aus der Betriebsgesellschaft geschaffen. Die angefallenen Betriebsausgaben stünden weiterhin ausschließlich mit der Verpachtung der Wirtschaftsgüter im Zusammenhang. Die gleiche Rechtsauffassung wird vom FG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil v. - NWB CAAAD-61985; BFH-Az. NWB ZAAAD-85716), dem FG Düsseldorf (vgl. Beschluss v. - NWB AAAAC-85804) und teilweise im Schrifttum (z.B. Grützner in NWB PAAAB-59490) vertreten.


 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-46214