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Online-Nachricht - Montag, 27.04.2009

Privatanteil Kfz-Nutzung | Wahlrecht zwischen 1%-Regel und Fahrtenbuch (FG)

Soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, ist ein Steuerpflichtiger an die bei Einreichung der Steuererklärung erklärte Wahl zwischen Fahrtenbuch und 1%-Regel bei der Besteuerung von Privatfahrten nicht gebunden, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt ().

NWB DAAAD-19172 ).

Das Gericht widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung, die in einem NWB YAAAA-84655 festgelegt hat, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht durch Einreichen der Steuererklärung beim Finanzamt vornimmt.

 

Sachverhalt: Im Streitfall ging es allein um die Frage, ob der Steuerpflichtige noch das Wahlrecht, die private Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung zu ermitteln, ausüben konnte. Er hatte in seiner Gewinnermittlung das Wahlrecht zunächst dahingehend ausgeübt, dass er den privaten Nutzungsanteil des betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der Fahrtenbuch-Methode ermittelt hat. Die entsprechende Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hatte er beim Finanzamt eingereicht. In der Folgezeit hatte der Steuerpflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und beantragt, „die private Nutzung des geleasten Pkw  auf der Grundlage der  1 %-Regelung zu ermitteln”.

 

Begründung: Das FG führte zur Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH unbefristete Wahlrechte bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können und erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des entsprechenden Bescheids verbraucht seien. Unanfechtbar sei eine Steuerfestsetzung, wenn sie nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (§§ 347 ff. AO) oder mit den Rechtsbehelfen des Steuerprozesses (§§ 40 f., 115 f. FGO) angefochten werden könne. Für den Streitfall folge hieraus, dass das Wahlrecht, den privaten Nutzungsanteil nach der sog. 1%-Methode zu ermitteln, rechtzeitig ausgeübt wurde. Als der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt und beantragt hatte, die private Nutzung des Pkw  auf der Grundlage der 1 %-Regelung zu ermitteln, war die Steuerfestsetzung noch anfechtbar, so dass er an die bisherige Ausübung seines Wahlrechts nicht gebunden war.
 

Fundstelle(n):
ZAAAF-46162