Differenzbesteuerung | Lieferungen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei der für die Differenzbesteuerung erforderlichen Lieferung um eine Lieferung gegen Entgelt handeln muss. Die Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft kann dabei entgeltlich z.B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich als "verdeckte Einlage" erfolgen (; veröffentlicht am ).
Ein Wiederverkäufer kann für die Lieferung bestimmter Gebrauchtgegenstände (z.B. Kunstgegenstände und Antiquitäten) nur die Differenz zwischen seinem Verkaufspreis und dem eigenen Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Regelung soll die Doppelbesteuerung von Waren verhindern, die zuvor bereits im Wirtschaftsverkehr umsatzversteuert worden sind. Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist, dass der Wiederverkäufer aus dem Erwerb der Gebrauchtgegenstände keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Der Wiederverkäufer darf in seiner Rechnung die enthaltene Umsatzsteuer nicht offen ausweisen.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb einen Antiquitätenhandel und versteuerte ihre Umsätze als Wiederverkäuferin nach § 25a UStG. Sie versteuerte Lieferungen auch insoweit nach § 25a UStG, als es sich um die Lieferung von Antiquitäten handelte, die ihre Gesellschafter ohne Vorsteuerabzug erworben und aus ihrem Privatvermögen in die GbR eingelegt hatten.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Ob die Klägerin zur Anwendung der Differenzbesteuerung auf Gegenstände, die sie durch Einlagen ihrer Gesellschafterin erworben hat, berechtigt war, hänge von weiteren Feststellungen ab, die im zweiten Rechtsgang zu treffen sind. Der Entscheidung der Vorinstanz lasse sich nicht entnehmen, ob eine entgeltliche Lieferung an die Klägerin vorliegt. Bei der Lieferung an den Wiederverkäufer müsse es sich - entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung - um eine entgeltliche Lieferung handeln. Es komme im Streitfall daher darauf an, ob die Verschaffung der Verfügungsmacht durch die Gesellschafter auf die Klägerin entgeltlich erfolgte. Eine entgeltliche Leistung des Gesellschafters an seine Gesellschaft könne auch vorliegen, wenn für Gesellschaftereinlagen Gutschriften auf dem jeweiligen Gesellschafterkapitalkonto erfolgen und sich hieraus Zahlungsansprüche für den Gesellschafter ergeben oder sich seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gesellschaft vermindern. Dabei wird auch festzustellen sein, ob eine Einlage der Gegenstände durch die Gesellschafter unter Buchung auf das für den jeweiligen Gesellschafter geführte Kapitalkonto erfolgte. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass umsatzsteuerrechtlich auch Sacheinlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten entgeltlicher Charakter zukommt. Läge danach ein entgeltlicher Erwerb der Klägerin vor und hat die Klägerin beim Empfang der Einlage weiter auch mit der erforderlichen Wiederverkaufsabsicht gehandelt, käme es im Übrigen nicht auf die früheren Erwerbskosten der Gesellschafter, sondern auf den nach Tauschgrundsätzen für den Zeitpunkt der Einlage zu ermittelnden Wert der gewährten Gesellschaftsrechte oder die Höhe der Gutschrift auf dem Kapitalkonto an.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB Redaktion: Ob Voraussetzung für die Differenzbesteuerung lediglich ist, dass die betroffenen Gegenstände an den Unternehmer geliefert werden, oder ob zudem die Lieferung – entgegen dem Gesetzeswortlaut – entgeltlich erfolgen muss, war bisher umstritten. Weil der BFH Entgeltlichkeit verlangt, stellt sich im Streitfall die interessante, zuletzt ertragsteuerlich lebhaft diskutierte Frage, ob die Übertragung von Gegenständen (hier: Antiquitäten) durch Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier: GbR) auf diese entgeltlich ist. Dem die Sache zurückverweisenden Urteil des BFH ist zu entnehmen, dass die Gutschrift des Gegenwerts auf einem Gesellschafterdarlehens- bzw. Verrechnungskonto umsatzsteuerrechtlich ebenso entgeltlich ist wie die „Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten“. Welche buch- und bilanztechnische Handhabung eine unentgeltliche „verdeckte Einlage“ kennzeichnet, ergibt sich aus der vorliegenden Entscheidung nicht. Man wird mit der h.A. (auch der Verwaltungsauffassung) zum Ertragsteuerrecht davon ausgehen können, dass sowohl der Verzicht auf jegliche Gutschrift auf einem Gesellschafterkonto (die erfolgte Einlage könnte dann als gesellschaftsrechtliche Gewinnerhöhung eingebucht werden) oder aber die Einstellung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage in Betracht kommt.
Fundstelle(n):
VAAAF-46146