Online-Nachricht - Mittwoch, 22.12.2010

Einkommensteuer | Verlustabzugsbeschränkung bei stiller Gesellschaft (BFH)

Der BFH hat das BMF aufgefordert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob § 15 Abs. 4 Satz 6 und 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002 i.d.F. des StVergAbG den Abzug eines Verlustes ausschließt, der darauf beruht, dass eine Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung am Unternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft in ihrer Bilanz mit dem niedrigeren Teilwert bewertet (; veröffentlicht am ).

Außerdem wird das BMF gebeten, zusätzlich folgende Fragen zu beantworten:

  1. Ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass § 15 Abs. 4 Satz 6 und 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002 i.d.F. des StVergAbG einen Abzug von Verlusten nur für die Beteili¬gung einer Kapitalgesellschaft ausschließen?

  2. Ist es mit den Regeln zum verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vereinbar, § 15 Abs. 4 Satz 6 und 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002 i.d.F. des StVergAbG auf Ver¬luste anzuwenden, die auf einer im Februar 2002 vereinbarten stillen Beteiligung beruhen und im Veranlagungszeitraum 2003 entstanden sind?

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Besteuerung der Klägerin für das Streitjahr 2003 Verluste aus einer stillen Beteiligung steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Dazu führt der BFH weiter aus: Angesichts der möglicherweise abweichenden - und für die Unternehmen günstigeren - NWB YAAAC-97846 hält der Senat es indessen für sachgerecht, das BMF an dem Prozess der Entscheidung über die genannte Frage zu beteiligen. Insbesondere wäre dessen Äußerung dazu hilfreich, ob der Ansatz eines niedrigeren Teilwerts für die Beteiligung zu einem trotz § 15 Abs. 4 Satz 6 und 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002 abziehbaren Verlust führt und wie eine solche Handhabung in die Systematik der Berücksichtigung von Verlusten aus einer stillen Gesellschaft eingebunden werden kann.
Quelle: BFH online
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-46107