Online-Nachricht - Donnerstag, 23.09.2010

Einkommensteuer | Erst-Berufsausbildung, Erststudium und Ausbildungsdienstverhältnis (BMF)

Das BMF hat in einem Schreiben die Merkmale der erstmaligen Berufsausbildung, eines Erststudiums und einer Berufsausbildung/Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses festgelegt. Abhängig von der Einordnung eines Ausbildungsverhältnisses können keine Ausbildungskosten, Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden ( :002).


Hintergrund: Anlass für das Schreiben ist die Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom (BGBl. I S. 1753, BStBl I 2005 S. 343) und die allgemeine Anwendung des BFH-Urteils vom NWB QAAAD-28296.
Grundsätzlich gilt folgendes:  

  1. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).
     

  2. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
     

  3. Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung oder weiteres Studium), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung oder das weitere Studium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung
     

  4. Aufwendungen für eine berufliche Fort- und Weiterbildung stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern sie durch den Beruf veranlasst sind, soweit es sich dabei nicht um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i. S. d. § 12 Nummer 5 EStG handelt.


Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-46078