Online-Nachricht - Mittwoch, 04.08.2010

Einkommensteuer | Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften (BFH)

Im Rahmen der sog. Öffnungsklausel können in die Prüfung, welche Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, nur die tatsächlich geleisteten Beiträge einbezogen werden. Versorgungsanwartschaften eines Beamten bleiben unberücksichtigt (; veröffentlicht am ).

BFH, Urteil v. 18.5.2010 - X R 29/09; veröffentlicht am 4.8.2010 ).
Hintergrund: Nach der sog. Öffnungsklausel unterliegen auf Antrag auch Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil, soweit die Leibrenten auf bis zum geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Steuerpflichtige muss dabei nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG). Mit der Öffnungsklausel wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Stpfl. seine Altersrente versteuern muss, obwohl er die von ihm getragenen Beiträge, aufgrund derer er die Rente erhält, gerade wegen ihrer Höhe nicht oder aber nur eingeschränkt als Sonderausgaben abziehen konnte. Die Öffnungsklausel wurde daher zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung geschaffen und von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die sog. Öffnungsklausel kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass bei der Berechnung der einzubeziehenden Beiträge neben den tatsächlich geleisteten Beiträgen "fiktive" Beiträge zur Beamtenversorgung zu berücksichtigen sind. Gegen eine solche Auslegung sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang und der Zweck der Norm. Bei einer solchen Sachlage kommt eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht.
Quelle: BFH online
Hinweis: Man kann wohl davon ausgehen, dass die Entscheidungsgründe dieses Urteils den Kläger nicht überzeugen und ihn deshalb auch nicht von einer Verfassungsbeschwerde abhalten werden. Von den bisher ergangenen Urteilen zur Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG, auf die sich der Senat bezieht, ist nur die Entscheidung v.  (Az. NWB XAAAD-40402) mit der Verfassungsbeschwerde angefochten worden (BVerfG-Az.: NWB FAAAD-46127). Gleichgelagerte Fälle sollten daher offengehalten werden, sofern die Steuerfestsetzung nicht bereits nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig ergangen ist (s. NWB DAAAD-37757 Nr. 6 ).


 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-46064