Online-Nachricht - Dienstag, 23.02.2010

Gewerbesteuer | Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter (FG)

Wird ein Rechtsanwalt unter Zuhilfenahme fachlich vorgebildeter Mitarbeiter als Insolvenzverwalter tätig, übt er einen Gewerbebetrieb aus ().


Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin für das Streitjahr 2000 der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, bestehend aus den Gesellschaftern A und B. Die Gesellschafter sind im Bereich der Insolvenzverwaltung tätig. Im Streitjahr wurden 18 Unternehmerinsolvenzen und 18 Verbraucherinsolvenzen abgewickelt. Die Klägerin beschäftigte in den Jahren 2000 bis 2003 zwischen 21 und 34 Mitarbeiter (einschließlich Auszubildende und Aushilfen). Des Weiteren entstanden der Klägerin im Streitjahr erhebliche Aufwendungen für die Beschäftigung von Subunternehmern/Beauftragung von Versteigerern und Verwertern zu Lasten der Masse.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die der Art nach selbständige vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nach der sog. Vervielfältigungstheorie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG. Nach der vom RFH und BFH entwickelten Vervielfältigungstheorie, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach wie vor gilt (Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), gehört es zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder die Einschaltung von Subunternehmern erfordert, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete, insbesondere vorbereitende oder mechanische Arbeiten übertragen, so beruht sie nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und ist deshalb steuerrechtlich als eine gewerbliche zu qualifizieren. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger "selbständig und eigenverantwortlich" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig war, reicht im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht aus, die Tätigkeit als selbständige zu qualifizieren. Anderenfalls ginge die vom Gesetz beabsichtigte Unterscheidung zwischen § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG verloren. Aufgrund der Abwägung der Gesamtumstände des vorliegenden Streitfalles ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin durch die Tätigkeit ihrer Gesellschafter als Verwalter in Konkurs-, Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren gewerblich tätig war.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (BFH-Az.: VIII B 237/09).
Quelle: FG Niedersachsen online

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-46035