Online-Nachricht - Donnerstag, 09.07.2009

Lastschrifteinzug | Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe (OFD)

Die OFD Rheinland hat klargestellt, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung im Falle einer Lastschrifteinzugsermächtigung grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen anzusehen ist, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist ( St 142).


Hintergrund: Der BFH hatte zuvor entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren sind (NWB HAAAC-60086). Die Entscheidung des BFH wirkt sich bei Selbständigen und Gewerbetreibenden aus, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln und für die das sog. Zu- und Abflussprinzip gilt: Danach wird eine Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2008, die bis zum an das Finanzamt gezahlt wird, als Betriebsausgabe des Jahres 2008 behandelt. Denn als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist sie dem Jahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehört; nicht dem Jahr, in dem sie gezahlt wird. Entsprechendes gilt bei einer Erstattung: Leistet das Finanzamt die Erstattung bis zum , ist sie als Betriebseinnahme des Jahres 2008 zu erfassen.
Hierzu führt die OFD Rheinland weiter aus: Entscheidend dafür, in welchem VZ Ausgaben abzusetzen sind, ist der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Im Zusammenhang mit Überweisungen vom laufenden Konto des Steuerpflichtigen wird die Leistung spätestens mit der Lastschrift erbracht. Weist das Konto die nötige Deckung auf, genügt allerdings die Erteilung des Überweisungsauftrags. Abflusszeitpunkt ist dann bereits der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank (vgl. NWB AAAAA-95906). Im Falle einer Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen (vgl. NWB HAAAA-92149). Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks wegen fehlender Deckung des Kontos nicht verweigert würde und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist.
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Rechtsauffassung zu vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG anzusehen ist, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-45944