Beihilfe der Beamten | Kostendämpfungspauschale als negativer Arbeitslohn (SenFin)
Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat klargestellt, dass die Kostendämpfungspauschale für die Beihilfe von Beamten und Richtern keinen negativen Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG darstellt (SenFin Berlin, Runderlass v. - LSt-Nr. 45).
Hintergrund: Die Beihilfe von Beamten und Richtern wird um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen geltend gemacht werden. In der Steuerwarte März 2009 wird auf Seite 43 in einem Diskussionsbeitrag die Auffassung vertreten, die Kostendämpfungspauschale stelle negativen Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG dar.
Hierzu führt die Senatsverwaltung aus: Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Krankheitskosten sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 EStG. Soweit diese nicht von dritter Seite erstattet werden, kommt ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Betracht. Das Landesverwaltungsamt erstattet einen Teil der Krankheitskosten im Wege der Beihilfe. Die Beihilfezahlungen sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Ohne diese Steuerbefreiungsvorschrift wären sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Durch die Kürzung der Beihilfe um die Kostendämpfungspauschale werden nicht alle privat veranlassten Krankheitskosten steuerfrei erstattet. Die nicht vollständige Erstattung von Kosten der privaten Lebensführung führt nicht zu negativem Arbeitslohn i.S.d. §19 EStG.
Fundstelle(n):
SAAAF-45940