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Online-Nachricht - Freitag, 19.06.2009

Zeitwertkonten-Modelle | Lohn- und einkommensteuerliche Harmonisierung zu FlexiG II (BMF)

Das BMF hat das ursprünglich für Ende 2008 geplante Schreiben zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen wurden in enger Anlehnung an das Gesetz zur Verbesserung sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG II) erarbeitet und sollen zu einem großen Teil die steuerliche Begleitung des sozialversicherungsrechtlichen Gesetzes darstellen ().

Das BMF hat das ursprünglich für Ende 2008 geplante Schreiben zur lohn- und einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen veröffentlicht. Die darin enthaltenen Regelungen wurden in enger Anlehnung an das Gesetz zur Verbesserung sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG II) erarbeitet und sollen zu einem großen Teil die steuerliche Begleitung des sozialversicherungsrechtlichen Gesetzes darstellen (Datei öffnen).

 

Hintergrund: Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. In der Zeit der Arbeitsfreistellung ist dabei das angesammelte Guthaben um den Vergütungsanspruch zu vermindern, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase gewährt wird. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV (sog. Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto). Keine Zeitwertkonten in diesem Sinne sind dagegen Vereinbarungen, die die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen (sog. Flexi- oder Gleitzeitkonten) bestimmen, um diese flexibler zu gestalten. Sie dienen lediglich zur Ansammlung von Mehr- oder Minderarbeitszeit, die zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen wird. Bei Flexi- oder Gleitzeitkonten ist der Arbeitslohn mit Auszahlung bzw. anderweitiger Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Arbeitnehmers zugeflossen und zu versteuern.

 

Sozialversicherungsrecht:

Mit dem FlexiG II vom wurden neben der besseren Sicherung und Portabilität von Wertguthaben insbesondere Regelungen zur Abgrenzung der Wertguthabenvereinbarungen von anderen Formen flexibler Arbeitszeitmodelle, zum Anspruch auf Wertguthabenverwendung sowie zur Wertguthabenführung und -anlage getroffen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben deshalb die sich aus dem Gesetz für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen in einem NWB GAAAD-23308 zusammengefasst. Das Rundschreiben regelt alle Fälle ab dem .

 

Steuerrecht:

Um für die Praxis handhabbar zu werden, mussten die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an Zeitwertkonten-Modelle - wo sie Schnittmengen haben - harmonisiert werden. Das o.g. BMF-Schreiben klärt deshalb ausführlich alle offenen Fragen u.a. zum Besteuerungszeitpunkt des auf einem Zeitwertkonto angesammelten Arbeitslohns, zur Zeitwertkontengarantie, von der die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung abhängt und zur Übertragung des Zeitwertkontenguthabens bei Beendigung der Beschäftigung. Das Schreiben gilt ab dem , legt aber auch eine Übergangsregelung für vor dem eingerichtete Zeitwertkonten fest. Zeitnah wird in der NWB Heft 28, vom , das Schreiben analysiert.

 

Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
AAAAF-45920