Umsatzsteuer | Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung als durchlaufender Posten? (FG)
Das FG Hamburg hat entschieden, dass ein Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Der Transportunternehmer konnte im Streitfall für Rechnung der Grundstückseigentümer handeln, weil diese mangels ausdrücklich anderslautender Regelung zumindest neben dem Transportunternehmer Entgeltschuldner wurden ().
Grundstückseigentümer
handeln, weil diese mangels ausdrücklich anderslautender Regelung zumindest neben dem Transportunternehmer Entgeltschuldner wurden (
NWB CAAAD-37500
).
Hintergrund: Durchlaufende Posten gehören nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG). Sie liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. Ob der Unternehmer Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verauslagt, kann nicht nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen grds. voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (A 152 Abs. 1 u. 2 UStR).
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mit einem „Saugwagen“ ein Transportunternehmen zur Abfuhr von Abwasser aus Sammelgruben von Hausgrundstücken ohne Sielanschluss (Grubenentleerung). Langjähriger Verwaltungspraxis entsprach es, dass die Hamburger Stadtentwässerung die bei Einleitung an den Übergabestellen fällig werdenden Entgelte (sog. Kipp-Entgelte) der Klägerin monats- oder quartalsweise ohne Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellte. Die Klägerin hatte diese Kipp-Entgelt, die sich im unteren zweistelligen Bereich je Fuhre bewegen, ihren Kunden jeweils ohne Umsatzsteuer weiterberechnet. Ende der neunziger Jahre änderte die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung und erhob bei der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2002 Umsatzsteuer in Höhe von rund 10.000 € pro Jahr nach. Das Finanzamt steht nunmehr auf dem Standpunkt, dass die Kipp-Entgelte für die Klägerin keine durchlaufenden Posten darstellen mit der Folge, dass auf diese Umsatzsteuer nachzuerheben sei. Denn – so argumentiert die Verwaltung – die Klägerin zahle die Kipp-Entgelte weder im Namen noch für Rechnung der Grubenbesitzer. Die Kunden (Grundstückseigentümer) seien nicht Schuldner des Kipp-Entgelts, zur Zahlung verpflichtet sei vielmehr allein die Klägerin. Das Kipp-Entgelt sei deswegen Teil des steuerbaren Entgelts für die Leistung der Klägerin an ihre Kunden. Der 3. Senat des FG Hamburg folgte der Rechtsansicht der Verwaltung nicht und gab der Klage statt.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ein Handeln eines Transportunternehmers im Namen der Abwassergrubenbesitzer liegt auch vor, wenn die Abwasserbeseitigungsanstalt zwar von den Namen der Grubenbesitzer bei Einleitung des Abwassers keine Kenntnis nehme, jedoch aufgrund der ordnungsbehördlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten jederzeit Kenntnis nehmen könnte. Mangels einer ausdrücklich anderslautenden gesetzlichen Regelung würden deshalb auch die Grubenbesitzer zumindest neben dem Transportunternehmer Entgeltschuldner mit der Folge, dass das Kipp-Entgelt nicht Teil des steuerbaren Entgelts für die Leistung der Klägerin an ihre Kunden sei.
Anmerkung: Der o.g. Gerichtsbescheid vom ist rechtskräftig. Der 3. Senat weicht mit dieser Entscheidung von dem Urteil des 2. Senats vom (Az. NWB WAAAB-84618) ab, gegen das Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist (Az. des BFH: NWB XAAAC-37710).
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2010
Fundstelle(n):
CAAAF-45886