Online-Nachricht - Dienstag, 05.01.2010

KapErtrSt | StB-Bescheinigung bei Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag hinaus (BMF)

Mit Schreiben vom regelt das BMF die Anforderungen an die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts, die für die Anrechnung und die Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen KapErtSt bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften eingereicht werden muss ().


Hintergrund: Für eine Anrechnung sowie für eine Erstattung der in einer Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragsteuer bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften müssen besondere Voraussetzungen erfüllt werden. So muss im Rahmen der Veranlagung neben der Steuerbescheinigung z. B. die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalt eingereicht werden, in der bestätigt wird, dass auf Grund des dem Steuerberater oder Rechtsanwalt möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse und nach Befragung des Steuerpflichtigen keine Erkenntnisse über Absprachen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien im Sinne der Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen (NWB RAAAD-21719).
Das Schreiben v. definiert den Begriff des „möglichen Einblicks in die Unternehmensverhältnisse“ genauer und hilft so bei der richtigen Anwendung des :  

  1. Überschreitet der im Rahmen der Veranlagung anzurechnende Kapitalertragsteuer-Betrag im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag nicht die Höhe von 25.000 €, kann sich der Einblick in die Unternehmensverhältnisse allein auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überreichten Unterlagen beschränken. Entsprechendes gilt bei einem Betrag bis zu 100.000 €, wenn der Steuerpflichtige mehrere Erwerbe im Veranlagungszeitraum getätigt hat, ohne dass die Erwerbe um den jeweiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen.
     

  2. Werden diese Beträge überschritten, sollte der Rechtsanwalt oder Steuerberater durch Anforderung geeigneter Unterlagen insoweit einen Einblick in die Vermögensverhältnisse vornehmen, als wenn er für das Unternehmen mit der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses oder einer Einnahme-Überschussrechnung beauftragt würde.
     

  3. Unterliegt das Unternehmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, sollte die Bescheinigung regelmäßig durch diesen erteilt werden. Bevor in diesen Fällen der Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Bescheinigung ausstellt, hat er sich beim Jahresabschlussprüfer zu erkundigen, warum dieser keine Bescheinigung erteilt hat. Die Gründe des Jahresabschlussprüfers für die Nichterteilung hat der Rechtsanwalt oder Steuerberater in seinen Unterlagen zu vermerken und im Rahmen seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
     

Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-45876