Online-Nachricht - Mittwoch, 15.05.2013

Lohnsteuer | Kein Arbeitslohn bei Gutschrift auf Zeitwertkonto (FG)

Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn ( Az. 12 K 3812/10 E).

Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn ( NWB NAAAE-35477; Revision anhängig).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, möchte ihren Arbeitnehmern flexible Arbeitszeitmodelle anbieten, bei denen in der ersten Phase ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt wird. Stattdessen soll die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. In der zweiten Phase sollen die teilnehmenden Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. Das Finanzamt teilte der Klägerin im Rahmen einer Anrufungsauskunft mit, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss führen. Entgegen des Antrags versah es die Auskunft allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht für die beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelte. Die Klägerin begehrt demgegenüber die Erteilung der Auskunft ohne diese Einschränkung. Das Gericht gab der Klage statt.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führen bei den Arbeitnehmern erst in der Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss - denn erst dann können diese über die entsprechenden Beträge wirtschaftlich verfügen.

  • Die gilt auch für die Geschäftsführer. Zwar haben sie es aufgrund ihrer Stellung in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Allerdings werden die zur Einzahlung bestimmten Beträge durch eine - wie im Modell im Streitfall beabsichtigt - vorab geschlossene, zivilrechtlich wirksame Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto gerade nicht als Arbeitslohn zur Auszahlung fällig.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen (BFH-Az. VI R 23/13). Hier sind zu diesem Thema bereits weitere Verfahren anhängig (lesen Sie hierzu unsere News v. 18.5.2012). 
Quelle: FG Münster online 
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-45730