Vorsteuerabzug: Anforderungen an die
Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände - Benennung des Lieferdatums
- Erforderlichkeit substantiierter Darlegungen zur Leistungserbringung
- Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren
Leitsatz
1. Die Leistungsbezeichnung
gelieferter Gegenstände erfordert, sofern Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen
nicht erkennbar sind, eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung
der Beschaffenheit der Gegenstände.
2. Das Lieferdatum ist auch
dann zu benennen, wenn es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
übereinstimmt.
3. Substantiierte Darlegungen
zur Leistungserbringung (durch den Rechnungsaussteller oder einen
Dritten) sind jedenfalls dann erforderlich, wenn objektive Anhaltspunkte
vorliegen, die Zweifel rechtfertigen.
4. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes
sind im gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen.
5. Vertrauensschutz kommt auch
im Billigkeitsverfahren nicht in Betracht, wenn es schon an den
erforderlichen Formalien einer Rechnung fehlt bzw. solche Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug fehlen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Rechnungsempfängers
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 854 Nr. 15 UStB 2016 S. 202 Nr. 7 MAAAF-45702
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.09.2015 - 5 K 85/12
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