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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 420/14 EFG 2016 S. 190 Nr. 3

Gesetze: EStG § 10d Abs. 4, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 4 Satz 5

Berücksichtigung von Verlusten aus verfallenen Aktienoptionen bei Termingeschäften – Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Leitsatz

  1. Aufwendungen für durch Zeitablauf wertlos gewordene Optionen (Dax Puts) sind als Veräußerungsverluste i. S. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG steuermindernd bei Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu berücksichtigen und dementsprechend festzustellen.

  2. Wird eine Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, muss das Nichtausüben der wirtschaftlich wertlosen Option mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG dem WK-Abzug unterliegen.

  3. Zu der Frage, inwieweit Verluste aus verfallenen Aktienoptionen im Verlustfeststellungsbescheid zu berücksichtigen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 9
DStRE 2017 S. 392 Nr. 7
EFG 2016 S. 190 Nr. 3
EStB 2016 S. 226 Nr. 6
EStB 2016 S. 227 Nr. 6
NAAAF-45690

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 28.10.2015 - 3 K 420/14

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