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FG Münster Urteil v. - 11 K 3555/13 E EFG 2016 S. 252 Nr. 3

Gesetze: AO § 179, AO § 180, EStG § 16, UmwStG § 22 Abs 1 Satz 1

Einbringungsgeborene Anteile/Veräußerung

Einheitliche und gesonderte Feststellung des Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG

Leitsatz

Der Einbringungsgewinn i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, den ein Einbringender durch die Veräußerung von Anteilen innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung einer Kommanditbeteiligung erzielt, ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG zu erfassen und nicht unmittelbar bei der Einkommensteuerveranlagung des Einbringenden.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 252 Nr. 3
GmbHR 2016 S. 612 Nr. 11
JAAAF-45674

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FG Münster, Urteil v. 21.10.2015 - 11 K 3555/13 E

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