Online-Nachricht - Mittwoch, 27.03.2013

Schenkungsteuer | vGA und Schenkungsteuer bei Verkauf eines "Besserungsscheins" (BFH)

Tritt nach dem Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert der Besserungsfall ein, verwandelt sich der Verkauf nicht in eine freigebige Zuwendung. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Sachverhalt: Die Kläger sind die Gesamtrechtsnachfolger des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers R. Dieser war Mitgesellschafter einer GmbH (GmbH 1) - die die alleinige Aktionärin einer AG war - und Mitgesellschafter einer weiteren GmbH (GmbH 2). Die GmbH 2 erlitt in erhebliche Verluste, die die AG durch die Gewährung von Darlehen finanzierte. Die Gesellschafter der GmbH 2 verkauften ihre Geschäftsanteile für einen Kaufpreis von 0 € an die AG, die sie ihrerseits für 1 € an eine dritte GmbH (GmbH 3) verkaufte, deren alleiniger Gesellschafter R war. Die AG verzichtete sodann auf die Rückzahlung der der GmbH 2 gewährten Darlehen, um deren bilanzielle Überschuldung zu verhindern. Der Verzicht erfolgte mit einer Besserungsabrede dergestalt, dass die Forderung der AG wieder aufleben sollte, soweit ihre Erfüllung möglich sein würde. Die AG verkaufte diesen "Besserungsschein" für 1 € an R. Als der Besserungsfall eintrat wurden dem für R bei der GmbH 2 geführten Darlehenskonto entsprechende Beträge gutgeschrieben. Das Finanzamt sah in diesen Gutschriften freigebige Zuwendungen der AG an R und setzte daher Schenkungsteuer fest. Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung stünde der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schenkungsteuer nicht entgegen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Gewährung eines unangemessenen Vermögensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter oder an einen Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft kann nicht als freigebige Zuwendung angesehen werden.

  • Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist; in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit.

  • Eine freigebige Zuwendung liegt auch vor, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (sog. gemischte Schenkung).

  • Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter erfolgen nicht freigebig. Sie beruhen vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden, und haben daher jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern ausschließlich ertragsteuerrechtliche Folgen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-45646