Online-Nachricht - Freitag, 22.03.2013

Umsatzsteuer | Abgabe von Speisen und Getränken (BMF)

Das BMF hat das lang erwartete Schreiben zur Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht ().

Hintergrund: Der ermäßigte Steuersatz (7%) gilt nach den nationalen deutschen Bestimmungen nur für die Lieferung von Nahrungsmitteln. Wird die Abgabe von Speisen und Getränken demgegenüber als sonstige Leistung qualifiziert, muss diese als so genannter Restaurationsumsatz mit dem allgemeinen Steuersatz (19%) besteuert werden. Zu der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abgrenzung sind in der letzten Zeit einige Urteile veröffentlicht worden. Die Finanzverwaltung hat mit dem o.g. Schreiben nun unter anderem zu den Konsequenzen der neuen Rechtsprechung Stellung genommen.
Hierzu führt das BMF u.a. aus: Dienstleistungselemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, führen zur Beurteilung der Speisenabgabe als Restaurationsleistung (allgemeiner Steuersatz 19%), wenn diese Merkmale qualitativ überwiegen. Hierzu gehören unter anderem:

  • die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur (z. B. von Gasträumen, Garderoben und Kundentoiletten sowie von Tischen, Stühlen und Bänken),

  • das Servieren der Speisen und Getränke,

  • die Gestellung von Bedienungs-, Koch- und Reinigungspersonal bzw. die Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen beim Kunden,

  • die Überlassung (Leihe) von Geschirr und Besteck; erfüllen die überlassenen Gegenstände (z.B. Geschirr, Platten) vornehmlich Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar,

  • die Überlassung von Mobiliar an den Kunden (z. B. von Tischen, Bänken, Stühlen),

  • die Reinigung bzw. Entsorgung von Gegenständen, wenn die Überlassung dieser Gegenstände ein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt,

  • die individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke,

  • die Beratung der Kunden hinsichtlich Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass.         

Hinweis: Die neuen Regelungen werden in Abschn. 3.6 UStAE aufgenommen. Betroffene Unternehmer können die neuen Regelungen wahlweise rückwirkend ab oder aufgrund einer Übergangsregelung erst ab anwenden. Den Text des Schreibens finden Sie für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
 


 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-45629