Online-Nachricht - Donnerstag, 21.03.2013

Einkommensteuer | Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beim Altenteiler (FG)

Für empfangene Sachleistungen, die ein Altenteiler als wiederkehrende Bezüge versteuert, kann er die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt geltend machen, soweit sie auf seinen Haushalt entfallen und in der Person des die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen der Steuerermäßigung vorliegen (; Revision anhängig).


Hintergrund: Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme öffentlich geförderten Maßnahmen, auf Antrag um 20%, höchstens 1.200 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Sachverhalt: Die Klägerin wohnt als Altenteilerin in einem Haus ihres Sohnes. Eigentümer war zunächst ihr verstorbener Ehemann. Später wurde das Haus an den gemeinsamen Sohn übertragen. Dieser verpflichtete sich u.a., der Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht, einschließlich der kostenlosen Heizung und Energie zu gewähren. Die Klägerin machte geltend, dass in den von ihr zu versteuernden Altenteilsleistungen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (u.a. Schornsteinfegergebühren und Aufwendungen für die Überprüfung der Heizungsanlage) enthalten seien, für die eine Steuerermäßigung zu gewähren sei. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen nicht berücksichtigen, da sie keine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erbracht habe.
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus:

  • Der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch die Klägerin steht nicht entgegen, dass sie selbst keine Rechnung erhalten hat und die Aufwendungen auch nicht unmittelbar getragen hat.

  • Zwar trägt die Klägerin die Aufwendungen hier nicht selbst, der Vorteil wird ihr aber steuerlich als Einnahme zugerechnet. Dies entspricht der Sachlage im Fall der Arbeitgeberzuwendungen (s. Tz. 141 des ; NWB DokID: NWB KAAAD-36774). Wenn vom Arbeitnehmer als Sachbezug versteuerte Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Dienst- oder Werkswohnung die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ermöglichen, kann für Aufwendungen des Vermögensübernehmers für die Wohnung, an der sich der Vermögensübergeber (Altenteiler) ein Wohnrecht vorbehalten hat, nichts anderes gelten.

  • Auch wenn die Steuerermäßigung aufgrund des (wie hier in der Regel) niedrigen persönlichen Steuersatzes eines Altenteilers über seinen wirtschaftlichen Nachteil durch die Besteuerung der erhaltenen Leistung hinausgeht, kann er die Steuerermäßigung im vollen Umfang in Anspruch nehmen.

  • Die Zurechnung des Aufwandes beruht auf der Einordnung der Leistung als vorbehaltener Vermögensertrag und erfolgt nicht mit Blick auf die konkrete steuerliche Belastung durch die Einkünftezurechnung. Dementsprechend sind die Folgen mit allen Konsequenzen so zu ziehen, als ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen tatsächlich selbst getragen hätte. Auch im Bereich der Arbeitgeberaufwendungen gilt nichts anderes.  

Anmerkung: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Zur Fortbildung des Rechts sei eine Entscheidung des BFH zu der hier erheblichen Rechtsfrage (Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG beim Übergeber/Altenteiler für Aufwendungen des Übernehmers, die er als wiederkehrende Bezüge versteuert) erforderlich. Eine Entscheidung des BFH sei auch nicht im Hinblick auf die Verwaltungs- und Literaturauffassung zu Aufwendungen des Arbeitgebers bei Werks- und Dienstwohnungen entbehrlich. Auch insoweit gebe es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung. Das entsprechende Revisionsverfahren wird nach Angaben des Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen VI R 8/13 geführt.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-45622