Online-Nachricht - Mittwoch, 20.03.2013

Umwandlungssteuer | Übernahmeergebnis bei Abwärts- und Seitwärtsabspaltungen (BFH)

Ein Übernahmeergebnis i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag ist nicht nur im Fall der sog. Aufwärtsabspaltung, sondern auch in den Fällen der sog. Abwärts- oder Seitwärtsabspaltung zu ermitteln, in welchen die übernehmende Körperschaft zuvor nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt war (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG hat die übernehmende Körperschaft im Falle einer Verschmelzung die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert i.S. des § 11 UmwStG zu übernehmen. Dabei bleibt ein Gewinn oder ein Verlust nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang außer Betracht.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Übertragung des einem Teilbetrieb zuzurechnenden Vermögens im Wege der Abspaltung zur Aufnahme zu Buchwerten auf die Klägerin (eine GmbH) einen nach § 15 UmwStG begünstigten Umwandlungsfall darstellt, für den gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die Vorschriften der §§ 11 bis 13 UmwStG entsprechend gelten, auch wenn die Klägerin nicht an der übertragenden Gesellschaft beteiligt war.
Hierzu führt der BFH weiter aus:

  • Ein Übernahmeergebnis i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag ist nicht nur im Fall der sog. Aufwärtsabspaltung, sondern auch in den Fällen der sog. Abwärts- oder Seitwärtsabspaltung zu ermitteln, in welchen die übernehmende Körperschaft zuvor nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt war.

  • Dementsprechend sind die Kosten des Vermögensübergangs auch nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Anmerkung. Mit seinem Urteil bestätigt der BFH die Regelungen des BMF im NWB FAAAD-97991, in dem es u.a. heißt, dass ein Übernahmeergebnis i. S. d. § 12 Absatz 2 Satz 1 UmwStG in allen Fällen der Auf-, Ab- und Seitwärtsverschmelzung - ungeachtet einer Beteiligung an der übertragenden Körperschaft - zu ermitteln ist (Tz. 12.05 f.).
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-45609