Online-Nachricht - Mittwoch, 20.03.2013

Umsatzsteuer | Veräußerung eines Erbbaurechts als Geschäftsveräußerung im Ganzen (BFH)

Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem Rehabilitationszentrum unter Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen dar (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG).
Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem Reha-Zentrum im Streitjahr 1998 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.
Hierzu führt der BFH weiter aus:

  • Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem Rehabilitationszentrum unter Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen dar.

  • Für die Annahme eines "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführte[n] Betrieb[s]" i.S. des § 1 Abs. 1a UStG kommt es bei richtlinienkonformer Auslegung nicht darauf an, ob bei dem Veräußerer für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude vor der Veräußerung eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag.

  • Entgegen Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 UStAE ist dabei auch nicht maßgeblich, ob "der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist".

  • Eine unrichtige Entscheidung des FG über die Verfahrenskosten ist vom BFH im Revisionsverfahren von Amts wegen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gemäß § 143 Abs. 1 FGO zu berichtigen.

Anmerkung: Dadurch, dass der BFH eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bejahte, hatten sich auch keine Änderungen der Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 und 4 UStG ergeben - das Finanzamt hatte damit im Streitfall zu Unrecht eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-45608