Online-Nachricht - Dienstag, 19.03.2013

Einkommensteuer | Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten unter dreijähriger Kinder (FG)

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten im Rahmen einer Zusammenveranlagung kommt für Kinder unter drei Jahren nicht in Betracht, wenn nicht beide Elternteile erwerbstätig sind (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Kinderbetreuungskosten konnten bis zum VZ 2011 i.H.v. 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern beide Elternteile erwerbstätig waren. Weitere Voraussetzung war, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 4f EStG bzw. § 9c EStG a.F.). Für Kinder zwischen drei und sechs Jahren konnten die Aufwendungen grds. unabhängig von einer Erwerbstätigkeit beider Elternteile wie Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bzw. § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG a.F.).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten für die unter dreijährigen Kinder der Kläger. Die Kläger wurden im Streitjahr 2008 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie für ihre Kinder "A" (geboren ), "B" (geboren am ) und "C" (geboren am ) Kinderbetreuungskosten geltend, die sich aus Kosten für den Kindergarten und für ein Au-Pair zusammensetzten. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die für A angefallenen Kinderbetreuungskosten, da für Kinder, die das dritte Lebensjahr nicht vollendet haben, Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt werden können. Den weiteren Abzug der Kosten als Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen ließ es ebenfalls nicht zu.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Ein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt für die Kinder B und C nicht in Betracht, weil nicht beide Kläger erwerbstätig waren.

  • Das Finanzamt hat auch einen Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben zutreffend verneint, da sich die nicht erwerbstätige Klägerin weder in Ausbildung befand, noch – abgesehen von der Schwangerschaft und Stillzeit – im Streitjahr mehrmonatig krank gewesen war.

  • Gemäß dem NWB DAAAE-18025) ist  es verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung u.ä.) abhängig zu machen.

  • Eine Schwangerschaft stellt als solche auch keine Krankheit dar und berechtigt daher nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten.

  • Die bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen für das Au-Pair waren im Sreitfall auch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen, weil den Klägern schon der Höchstbetrag der Steuerermäßigung gewährt wurde.

Anmerkung: Das Finanzgericht sah bei 2 bis 3 Kindern auch keinen  besonderen Bedarf an Fremdbetreuung, welcher eine steuerliche Berücksichtigung im Streitfall ausnahmsweise rechtfertigen könnte. Es hat aber die Revision zugelassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, klarzustellen, wann eine größere Zahl minderjähriger Kinder einen Betreuungsbedarf zwangsläufig erscheinen lässt, so dass die diesbezüglichen Betreuungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Mit Wirkung ab dem VZ 2012 ist die alleinige Regelungsnorm für den Abzug von Kinderbetreuungskosten die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG n.F. Die Vorschrift sieht vor, dass Betreuungskosten für Kinder i. S. des § 32 Abs. 1 EStG ab Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Auf die bisherigen persönlichen Voraussetzungen bei den steuerpflichtigen Eltern, wie z.B. Erwerbstätigkeit oder Ausbildung, kommt es künftig nicht mehr an.
 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-45607