Online-Nachricht - Freitag, 15.03.2013

Grunderwerbsteuer | Steuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand (FG)

Die wegen Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke, sondern sofort abziehbaren Aufwand dar ( Az. 2 K 2838/10 G,F; Revision zugelassen).

Die wegen Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke, sondern sofort abziehbaren Aufwand dar ( Az. 2 K 2838/10 G,F; Revision zugelassen).
Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb sämtliche Kommanditanteile an einer KG und hielt diese in ihrem Betriebsvermögen. Aufgrund der Änderung des Gesellschafterbestands entstand hinsichtlich der Grundstücke der KG Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Nachdem die KG aufgelöst worden war, wurde die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin zur Zahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Das Finanzamt behandelte die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke, während die Klägerin einen sofortigen Abzug als Betriebsausgaben begehrte. Zu Recht, wie das FG entschied.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Eine Behandlung als Anschaffungsnebenkosten scheitert bereits daran, dass kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundstücken besteht. Ein Erwerbsvorgang hat tatsächlich nicht stattgefunden, sondern wird lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert.

  • Zivilrechtlich und handelsbilanziell hat sich die Zuordnung der Grundstücke nicht geändert. Sie haben sich sowohl vor als auch nach dem Anteilsübergang im Vermögen der KG befunden.

  • Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem sog. Transparenzprinzip. Danach sind dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke zwar ideelle Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Gesellschafter behandelt werden.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Rechtsfrage höchstrichterlich bisher noch nicht entschieden wurde. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster, Newsletter 3/2013
 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-45597