Online-Nachricht - Mittwoch, 13.03.2013

Kaufrecht | Angaben des Autoverkäufers zur Umweltplakette (BGH)

Der BGH hat sich am mit der Frage befasst, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als "schadstoffarm" nicht erfüllt sind und er es deshalb in Umweltzonen nicht benutzen kann.

Sachverhalt: Die Klägerin kaufte vom Beklagten ein gebrauchtes Wohnmobil. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht gekauft. Im Kaufvertrag heißt es u.a.: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette. Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Nach Aussage der Beklagten sei die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs bereits vorhanden gewesen. Er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe. Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin jedoch keine neue gelbe Plakette, da der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfüllte. Eine Umrüstung war nach den Angaben des Herstellers ebenfalls nicht möglich. Daraufhin wollte die Klägerin vom Kauf zurücktreten. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Es kann offen bleiben, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen einen Sachmangel darstellt. Denn die Parteien haben durch die Klausel "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie" insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

  • Zudem haben die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzte werden kann. Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen.

  • Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-45585