Umsatzsteuer | Energieerzeugung durch Blockheizwerk im Einfamilienhaus (BFH)
Die Verwendung der erzeugten Energie (Strom und Wärme) für den eigenen Bedarf ist als sog. Entnahme der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, wenn der Unternehmer die auf den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks ruhende Umsatzsteuerbelastung als Vorsteuerabzug steuerlich geltend gemacht hat. Bemessungsgrundlage der Entnahme für den Eigenbedarf sind die für die Strom und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten nur dann, soweit ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Ein sog. Blockheizkraftwerk produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwendet. Der selbst erzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt in ihrem Einfamilienhaus ein sog. Blockheizkraftwerk. Streitig war, ob der „Eigenverbrauch“ von Strom und Wärme (fiktive Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) mit den Selbstkosten oder dem geringeren Einkaufspreis zu bewerten ist, der dafür auf dem Markt zu bezahlen wäre. Als Bemessungsgrundlage für die Entnahme hatte das Finanzamt die (relativ hohen) Selbstkosten angesetzt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1b UStG).
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG).
Dies gilt jedoch nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme. Diese Energiemengen sind nicht unter § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu fassen, weil insoweit keine (willentliche) Entnahme aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, gegeben ist.
Die Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf bestimmt sich grds. nach dem (fiktive) Einkaufspreis. Im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ausreichend, dass ein Einkaufspreis "für einen gleichartigen" Gegenstand ermittelt werden kann; schon dann besteht ein Vorrang vor einem Ansatz von Selbstkosten.
Der Ansatz von (fiktive) Einkaufspreisen scheitert jedenfalls nicht daran, dass keine Einkaufspreise für ausschließlich mit Blockheizkraftwerken produzierter Strom und Wärme am Markt angeboten werden. Denn die im eigenen Blockheizkraftwerk erzeugte (in kWh gemessene) Wärme und Elektrizität ist in physikalischer und technischer Hinsicht gleicher Art wie die in anderen Kraftwerken erzeugte Wärme und Elektrizität.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH hat klargestellt, dass ein Ansatz der Selbstkosten nur in Betracht kommt, wenn kein Marktpreis feststellbar ist. Weil die Klägerin an das Elektrizitätsnetz angeschlossen war, entspricht der Marktpreis für den selbst verbrauchten Strom dem Preis, der dafür an den Energieversorger zu zahlen wäre. Für die Entnahme von Wärme fehlt es dagegen i.d.R. an einem feststellbaren Einkaufspreis, wenn der Steuerpflichtige nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen ist. Von einem "gleichartigen Gegenstand" im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG könne nur dann ausgegangen werden, wenn die produzierte und angebotene Fernwärme für den jeweiligen Verbraucher zum Zeitpunkt des Umsatzes (hier der Entnahme) grds. ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme. Nur dann könne die Klägerin im Zeitpunkt des Bedarfs die selbst erzeugte Wärme durch eine gleichartige, einzukaufende ersetzen und den Einkaufspreis ermitteln, den sie einem fremden Anbieter für den Gegenstand "Wärme" zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlen müssen. Eine Bemessung des Umsatzes nach den Einkaufspreisen anderer Energieträger wie Heizöl, Gas oder Elektrizität dürfte nach Ansicht des BFH im Streitfall schon deshalb ausscheiden, weil eine Wärmeerzeugung auf deren Basis weitere aufwändige Investitionen voraussetzen würde.
Fundstelle(n):
GAAAF-45503