Online-Nachricht - Dienstag, 26.02.2013

Arbeitsrecht | Schwerbehinderung - Benachteiligung im Bewerbungsverfahren (BAG)

Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine weniger günstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist ().

Hintergrund: Am ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Durch das AGG soll ein umfassender Schutz vor Diskriminierungen gewährleistet werden (§ 1 AGG). Folgende Merkmale sind  in den Katalog der Benachteiligungsgründe aufgenommen worden: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.
Sachverhalt: Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin. Diese ist schwerbehindert und wurde bei einer Bewerbung als Büro- und Schreibkraft nicht berücksichtigt. Am fand ein Vorstellungsgespräch mit der Klägerin statt, an dem über zehn Personen teilnahmen, ua. die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten. Ohne Angabe von Gründen wurde der Klägerin am eine Absage erteilt. Nach der Ankündigung, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, teilte der potentielle Arbeitgeber (im Streitfall war dies der Deutsche Bundestag) mit, dass die Ablehnung in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden habe. Vielmehr habe sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen.
Hierzu führte das BAG weiter aus:

  • Die Klägerin hat keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zulassen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben.

  • Zwar hat die Beklagte die Gründe für die Ablehnung der Klägerin zunächst nicht dargelegt. Dazu wäre sie jedoch nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nur verpflichtet gewesen, wenn sie der Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nach § 71 SGB IX nachgekommen wäre. Das hat die Klägerin nicht dargelegt.

  • Auch die weiteren, von der Klägerin angeführten Tatsachen stellen keine Indizien dafür dar, dass sie wegen ihrer Behinderung bei der Bewerbung unterlegen ist. Auch der Ablauf des Vorstellungsgespräches lässt diesen Schluss nicht zu.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 13/13 
 

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-45496