Online-Nachricht - Montag, 25.02.2013

Bankenrecht | Haftung für unwirtschaftliche Kapitalanlage (OLG)

Das finanzierende Kreditinstitut haftet nicht für eine unwirtschaftliche, vom kundeneigenen Anlageberater vermittelte Kapitalanlage. Der Verbraucher trägt das Risiko, wenn ihm ein von ihm beauftragter Anlageberater eine unwirtschaftliche Kapitalanlage vermittelt. Er hat keinen Schadensersatzanspruch gegen das das Anlagegeschäft finanzierende Kreditinstitut ( I-34 U 3/12, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt: Eine vom Kläger beauftragte Kapitalanlageberaterin vermittelte dem Kläger zu Steuersparzwecken den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien. Durch ihre Vermittlung erwarb der Kläger mit einem vom beklagten Kreditinstitut gewährten Darlehn Immobilien. Die Kapitalanlageberaterin fiel in Insolvenz. Der Kläger konnte die Immobilien nur zu einem seine Darlehensverbindlichkeiten nicht abdeckenden Betrag veräußern. Er hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass er der beklagten Bank den restlichen Darlehensbetrag nicht zurückzuzahlen hat und gemeint, die Bank sei ebenfalls dafür verantwortlich, dass er den Kredit für ein unwirtschaftliches Anlagegeschäft aufgenommen habe.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine fehlerhafte Anlageberatung ist der Bank nicht vorzuwerfen. Bei der Kapitalanlage ist der Kläger durch die von ihm beauftragte Anlageberaterin und nicht durch die Bank beraten worden. Die Bank hat das Anlageobjekt nicht veräußert und nicht vertrieben. Ihre Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen der Beraterin oder ihr unlauteres Zusammenwirken mit derselben sind nicht feststellbar. Die Bank haftet auch nicht aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung. Als finanzierendes Kreditinstitut hat die Bank den Kläger weder über Gefahren und Risiken bei der Verwendung des Darlehns noch darüber aufzuklären, ob das zu finanzierende Geschäft wirtschaftlich rentabel oder zweckmäßig ist. Der Kreditnehmer trägt das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Anlage. Die Voraussetzungen dafür, dass die Bank den Kläger abweichend von diesen Grundsätzen aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise habe aufklären müssen, liegen nicht vor.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v.
 


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-45493