Online-Nachricht - Donnerstag, 21.02.2013

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Professors (BFH)

Der BFH hat kürzlich noch einmal klargestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer eines Universitätsprofessors nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Antragsteller, ein Universitätsprofessor, wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtanerkennung der Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Die Zulassung der Revision gegen das erstinstanzliche Urteil kommt nicht in Betracht. Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da die streitige Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist (hier: NWB BAAAE-00566):

  • Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt. Maßgebend ist danach, ob das qualitativ für eine bestimmte steuerbare Tätigkeit Typische im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

  • Nach diesen Grundsätzen ist das häusliche Arbeitszimmer eines Hochschullehrers nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit: das Wesensmäßige der Hochschullehrertätigkeit - die Lehre - muss an der Universität stattfinden.

  • In Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet (wie auch bei einem Lehrer oder Richter), bewirkt selbst eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts (vgl. auch NWB IAAAD-10735 sowie Urteil v. - NWB RAAAE-00565).

  • Auch wenn sich die für die Forschung des Klägers nötige Bibliothek im häuslichen Arbeitszimmer (und nicht an der Universität) befindet, lässt dies die vorgenannten Grundsätze unberührt. Denn auch dann gilt, dass unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung der Universitätsprofessor den qualitativen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an der Universität hat.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-45471