Steuerberaterhaftung | Verjährungsbeginn bei Geltendmachung eines Zinsschadens (BGH)
Macht ein Mandant gegen seinen Steuerberater wegen Falschberatung einen Anspruch auf Ersatz der von ihm zu zahlenden Aussetzungszinsen geltend, so beginnt der Lauf der Verjährung des Ersatzanspruchs nicht mit der Bekanntgabe des Festsetzungs-, sondern mit der des Aussetzungsbescheides ().
Sachverhalt: Der Kläger, früherer Mandant des beklagten Steuerberaters, verlangt von diesem wegen fehlerhafter Beratung in der Revisionsinstanz (nur noch) Ersatz der mit Bescheid des Finanzamts vom festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von rund 37.000 €. Die Vorinstanz hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei nach dem hier anwendbaren § 68 StBerG a.F. (Verjährung in drei Jahren ab Anspruchsentstehung) verjährt. Für den Lauf der Verjährungsfrist sei hier nicht auf den Bescheid aus dem Jahr 2009, sondern auf die Bekanntgabe des Bescheides vom abzustellen, mit dem die Vollziehung erstmals ausgesetzt wurde. Die Aussetzungszinsen seien zwingende Folge einer Aussetzung der Vollziehung, so dass der Steuerpflichtige schon mit der Aussetzung einer latenten Zinspflicht unterliege. Die Verjährung des Primäranspruchs sei daher 2004 eingetreten. Ein etwaiger dann entstandener Sekundäranspruch unterliege gleichfalls einer dreijährigen Verjährung, die durch Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr habe gehemmt werden können.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: In der Regel beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs (nach § 68 StBerG a.F.) mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides. Im Gegensatz dazu ist bei einem Schaden durch entstandene Aussetzungszinsen nicht die Bekanntgabe des die Zinsen festsetzenden Bescheides, sondern die vorausgehende Anordnung der Aussetzung der Vollziehung maßgeblich. Denn die Erhebung der angefallenen Aussetzungszinsen steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Vielmehr hat schon die Aussetzungsentscheidung konstituierende Bedeutung für den Zinsanfall, so dass man sie auch als Grundlagenbescheid der Verzinsung bezeichnen kann.
Anmerkung: Seit Aufhebung des § 68 StBerG a.F. zum unterliegen Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater der Regelverjährung (§ 195 BGB – drei Jahre). Die neuen Verjährungsvorschriften gelten für alle Steuerberatungsverträge, die nach dem abgeschlossen worden sind. De facto ist die Verjährung auch aktuell länger als drei Jahre, weil das Jahr, in dem der Anspruch entsteht, in aller Regel nicht mitgezählt wird. Entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung nun überhaupt erst zu laufen, wenn der Anspruchsinhaber (regelmäßig der Mandant) Kenntnis von der Pflichtverletzung erlangt hat, die ihn zum Schadensersatz berechtigt.
Quelle: BGH online
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt Freiburg
Fundstelle(n):
VAAAF-45456